Interessenbekundungsverfahren

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Das Interessenbekundungsverfahren wird in § 7 Abs. 2 BHO folgendermaßen beschrieben: „Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit einzuräumen darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).“ Ein Interessenbekundungsverfahren wird durchgeführt um festzustellen, ob eine bisher staatlich erbrachte Leistung nicht besser durch einen privaten Anbieter erbracht werden kann. Sobald neue oder bestehende staatliche Maßnahmen oder Einrichtungen geplant oder überprüft werden und diese nicht zwingend hoheitlichen Charakter haben, kommt eine Markterkundung unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit in Betracht. Stellt sich heraus, dass ein privater Anbieter die staatliche Aufgabe günstiger oder besser erbringen kann, als die staatlichen Stellen, kann es im Anschluss an das Interessenbekundungsverfahren je nach Einzelfall auch zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem öffentlichen Vergabeverfahren (Ausschreibung) kommen.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 12.09.2025 | 15:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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