Mitwirkung Dritter
Auftraggeber können sich bei der Durchführung und Vorbereitung von Vergabeverfahren von Sachverständigen unterstützen lassen. Die Beteiligung von Sachverständigen darf jedoch nicht dazu führen, dass sich der Auftraggeber seiner ausschließlichen Verantwortung als „Herr des Vergabeverfahrens“ begibt. Die Einschaltung von Sachverständigen muss jedoch nicht auf punktuelle gutachterliche Unterstützung in Einzelfragen beschränkt sein. Zum zulässigen Aufgabenbereich eines Sachverständigen können die Erarbeitung der Vergabe- und Vertragsunterlagen, die Begutachtung und Auswertung der Angebote sowie die Vorbereitung der Zuschlagsentscheidung gehören.