Nachhaltige Beschaffung
Gemäß § 97 Abs. 3 GWB werden bei der Vergabe qualitative, innovative, soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe des vierten Teils des GWB berücksichtigt. Die Einbeziehung der genannten Aspekte ist für den öffentlichen Auftraggeber nicht zwingend. Es steht ihm frei, welche Aspekte er in welche Phase des Vergabeverfahrens (in der Leistungsbeschreibung ebenso wie bei den bieterbezogenen Kriterien, als Zuschlagskriterien oder als Ausführungsbedingungen) einbezieht und wie diese Einbeziehung ausgestaltet wird. Allerdings kann im Einzelfall, sofern ausdrücklich rechtlich vorgegeben, eine Pflicht des Auftraggebers zur Einbeziehung bestimmter Aspekte bestehen. Eine solche liegt hinsichtlich der Anforderungen mit Blick auf die Energieeffizienz (§ 67VgV) und der Berücksichtigung der Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen (§ 121 Abs. 2 GWB) vor. Außerdem enthalten die Landesvergabegesetze eine Reihe von Fällen, in denen insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden sollen. So werden die Auftraggeber häufig dazu verpflichtet, Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die den jeweiligen Tariflohn, mindestens aber einen bezifferten Mindestlohn zahlen.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener und innovativer Aspekte richtet sich nach den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften.