Nachprüfungsverfahren

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Das Nachprüfungsverfahren ist eine Form des Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, mit dem die Rechtmäßigkeit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags überprüft wird. Auf Antrag eines Unternehmens, das ein Interesse an dem konkreten öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat, eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht und darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, wird bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte das förmliche Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, einer gerichtsähnlichen Kontrollbehörde, eingeleitet (§§ 155 – 170 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 -3 GWB unzulässig, soweit die geltend gemachten Vergabeverstöße nicht zuvor gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind oder gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann gemäß § 171 GWB innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde bei dem Beschwerdesenat des zuständigen Oberlandesgerichtes eingereicht werden.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 12.09.2025 | 15:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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