Öffentliche Hand
Der Begriff des öffentlichen Auftrages ist in § 103 Abs. 1 GWB geregelt. Danach sind öffentliche Aufträge entgeltliche Aufträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.