Ortsbesichtigung
Eine generelle Verpflichtung oder ein generelles Recht der Bieter zu einer Ortsbesichtigung gibt es nicht. In besonderen Fällen kann eine Ortsbesichtigung aus tatsächlichen Gründen erforderlich sein. Dann ist ggf. auch eine Verpflichtung zur Ortsbesichtigung möglich. Dabei haben die öffentlichen Auftraggeber sicherzustellen, dass hierbei das Vergaberecht, insbesondere die Grundsätze des Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung und der Transparenz, nicht verletzt werden. Ist dies nicht ausdrücklich in den Vergabeunterlagen oder der Vergabebekanntmachung angegeben, darf ein Bieter bei versäumter Ortsbesichtigung nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung der Angebotsfristen sind Ortsbesichtigungen zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 VgV, § 16 Abs. 2 SektVO).