Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Neben dem Vergaberecht stellt das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen einen eigenen Normkomplex dar. Grundlage des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen ist das Preisgesetz (PreisG). Es gibt noch zwei Verordnungen, die VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Preisverordnung) und die VO PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes. In der Verordnung PR Nr. 30/53  wird der Vorrang von Marktpreisen festgelegt. In Ausnahmefällen werden Selbstkostenpreise vereinbart. Alle öffentlichen Aufträge – ausgenommen Bauleistungen – unterliegen der Preisverordnung. Den Preisbehörden der Bundesländer obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Preisverordnung. Kommt es zu Verstößen gegen die Preisvorschriften, kann das zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung führen. Anstatt des nichtigen Preises tritt dann der preisrechtlich zulässige Preis.

Tipp:
Vergaberecht, Auftragsrecherche und Angebotsabgabe

Um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, sind Bieter zunehmend darauf angewiesen, Angebote elektronisch einzureichen. Im Rahmen des Webinars erfahren Sie, welche Änderungen die Einführung von E-Vergabe vonseiten der Auftraggeber auf Sie als Bieter zukommen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie gelten und wie Sie das Deutsche Vergabeportal DTVP für die Auftragsrecherche und elektronische Angebotsabgabe in der Praxis erfolgreich einsetzen.

online | Di. 01.12.2026 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Bieter für Angebotsabgaben öffentlicher Ausschreibungen
  • Einsteiger in die elektronische Vergabe
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in der Praxis erweitern und vertiefen wollen

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