Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Neben dem Vergaberecht stellt das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen einen eigenen Normkomplex dar. Grundlage des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen ist das Preisgesetz (PreisG). Es gibt noch zwei Verordnungen, die VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Preisverordnung) und die VO PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes. In der Verordnung PR Nr. 30/53  wird der Vorrang von Marktpreisen festgelegt. In Ausnahmefällen werden Selbstkostenpreise vereinbart. Alle öffentlichen Aufträge – ausgenommen Bauleistungen – unterliegen der Preisverordnung. Den Preisbehörden der Bundesländer obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Preisverordnung. Kommt es zu Verstößen gegen die Preisvorschriften, kann das zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung führen. Anstatt des nichtigen Preises tritt dann der preisrechtlich zulässige Preis.

Tipp:
Vorstellung des Systems und der wichtigsten Funktionen sowie Durchführung einer Beispielausschreibung

Im Rahmen des 1,5-stündigen Webinars zeigen unsere Produktberater Ihnen die wesentlichen Funktionen anhand der Durchführung einer Ausschreibung nach SektVO mit Hilfe des Deutschen Vergabeportals.

online | Do. 18.06.2026 | 12:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind

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