Rahmenvereinbarung

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Nach § 103 Abs. 5 S. 1 GWB sind Rahmenvereinbarungen Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen (Einzelaufträge), festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Rahmenvereinbarungen selbst sind keine eigenen öffentlichen Aufträge. Wird die Rahmenvereinbarung als solche ausgeschrieben und in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben, können die Einzelaufträge dann zu einem späteren Zeitpunkt in einem vereinfachten Verfahren von dem oder den Partner(n) der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Wiederkehrende Beschaffungen können so flexibel und einfach vergeben werden, da nicht jeder Einzelauftrag eigens ausgeschrieben werden muss. Damit haben Rahmenvereinbarungen für den Auftraggeber den Vorteil, dass sie den Verwaltungsaufwand verringern und die Ausschreibungskosten senken.

Tipp:
Digitale Konferenz

Im Rahmen dieser Digitalen Konferenz erfahren öffentliche Auftraggeber, welche Änderungen die Einführung der E-Vergabe auf die Unternehmen (Bieter) hat, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen gelten und wie die Bieter das Deutsche Vergabeportal DTVP für die elektronische Angebotsabgabe in der Praxis einsetzen.

online | Do. 28.11.2024 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter bei öffentlichen Auftraggebern, um einmal die Sicht der Bieter zu kennen.
* Für DTVP- und cosinex-Kunden ist die Anmeldung für einen Teilnehmer pro Vergabestelle kostenfrei.

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