Rahmenvereinbarung

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Nach § 103 Abs. 5 S. 1 GWB sind Rahmenvereinbarungen Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen (Einzelaufträge), festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Rahmenvereinbarungen selbst sind keine eigenen öffentlichen Aufträge. Wird die Rahmenvereinbarung als solche ausgeschrieben und in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben, können die Einzelaufträge dann zu einem späteren Zeitpunkt in einem vereinfachten Verfahren von dem oder den Partner(n) der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Wiederkehrende Beschaffungen können so flexibel und einfach vergeben werden, da nicht jeder Einzelauftrag eigens ausgeschrieben werden muss. Damit haben Rahmenvereinbarungen für den Auftraggeber den Vorteil, dass sie den Verwaltungsaufwand verringern und die Ausschreibungskosten senken.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 12.09.2025 | 15:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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