Rahmenvereinbarung

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Nach § 103 Abs. 5 S. 1 GWB sind Rahmenvereinbarungen Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen (Einzelaufträge), festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Rahmenvereinbarungen selbst sind keine eigenen öffentlichen Aufträge. Wird die Rahmenvereinbarung als solche ausgeschrieben und in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben, können die Einzelaufträge dann zu einem späteren Zeitpunkt in einem vereinfachten Verfahren von dem oder den Partner(n) der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Wiederkehrende Beschaffungen können so flexibel und einfach vergeben werden, da nicht jeder Einzelauftrag eigens ausgeschrieben werden muss. Damit haben Rahmenvereinbarungen für den Auftraggeber den Vorteil, dass sie den Verwaltungsaufwand verringern und die Ausschreibungskosten senken.

Tipp:
Kommunikation in Vergabeverfahren mit DTVP - Bieterfragen strategisch richtig nutzen und rechtliche Rahmenbedingungen

Die richtige Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern (Vergabestellen), insbesondere die zielgerichtete und erfolgsorientierte Kommunikation in einem Vergabeverfahren, wird von Unternehmen (Bietern) vielfach unterschätzt. Dabei sind Vergabeunterlagen häufig wirklich unverständlich, ungewollt lückenhaft oder individuell auslegungsbedürftig.

online | Mi. 17.12.2025 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Unternehmen, die regelmäßig an Vergabeverfahren teilnehmen und die Kommunikation mit den Vergabestellen optimieren wollen.
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in Deutschland erweitern und vertiefen wollen.

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