Rahmenvereinbarung

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Nach § 103 Abs. 5 S. 1 GWB sind Rahmenvereinbarungen Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen (Einzelaufträge), festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Rahmenvereinbarungen selbst sind keine eigenen öffentlichen Aufträge. Wird die Rahmenvereinbarung als solche ausgeschrieben und in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben, können die Einzelaufträge dann zu einem späteren Zeitpunkt in einem vereinfachten Verfahren von dem oder den Partner(n) der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Wiederkehrende Beschaffungen können so flexibel und einfach vergeben werden, da nicht jeder Einzelauftrag eigens ausgeschrieben werden muss. Damit haben Rahmenvereinbarungen für den Auftraggeber den Vorteil, dass sie den Verwaltungsaufwand verringern und die Ausschreibungskosten senken.

Tipp:
Vergaberecht, Auftragsrecherche und Angebotsabgabe

Um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, sind Bieter zunehmend darauf angewiesen, Angebote elektronisch einzureichen. Im Rahmen des Webinars erfahren Sie, welche Änderungen die Einführung von E-Vergabe vonseiten der Auftraggeber auf Sie als Bieter zukommen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie gelten und wie Sie das Deutsche Vergabeportal DTVP für die Auftragsrecherche und elektronische Angebotsabgabe in der Praxis erfolgreich einsetzen.

online | Di. 01.12.2026 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Bieter für Angebotsabgaben öffentlicher Ausschreibungen
  • Einsteiger in die elektronische Vergabe
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in der Praxis erweitern und vertiefen wollen

Kontaktieren Sie uns direkt:

Zum Kontaktformular