Rahmenvereinbarung

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Nach § 103 Abs. 5 S. 1 GWB sind Rahmenvereinbarungen Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen (Einzelaufträge), festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Rahmenvereinbarungen selbst sind keine eigenen öffentlichen Aufträge. Wird die Rahmenvereinbarung als solche ausgeschrieben und in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben, können die Einzelaufträge dann zu einem späteren Zeitpunkt in einem vereinfachten Verfahren von dem oder den Partner(n) der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Wiederkehrende Beschaffungen können so flexibel und einfach vergeben werden, da nicht jeder Einzelauftrag eigens ausgeschrieben werden muss. Damit haben Rahmenvereinbarungen für den Auftraggeber den Vorteil, dass sie den Verwaltungsaufwand verringern und die Ausschreibungskosten senken.

Tipp:
DTVP-Regionalforum Baden-Württemberg in Stuttgart

Im Rahmen der nationalen Veranstaltungsreihe "Regionalforen" bietet das Deutsche Vergabeportal DTVP interessierten öffentlichen Auftraggebern aus Baden-Württemberg einen Überblick über landesrechtliche Besonderheiten bei der Anwendung der E-Vergabe und einen Einblick in die Nutzung der elektronischen Vergabeplattform DTVP.

Stuttgart | Di. 03.09.2024 | 11:30

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen in Baden-Württemberg, die an Vergabeverfahren beteiligt sind.

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