Rüge
Ein Unternehmen, das einen vermeintlichen Verstoß gegen das Vergaberecht im Vergabeverfahren erkennt, muss diesen gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich rügen, also beanstanden. Tut es das nicht, ist ein späterer, auf den entsprechenden Verstoß gestützter Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer unzulässig. Der Auftraggeber soll so die Gelegenheit bekommen, einen etwaigen Verstoß zu beseitigen und sich selbst zu korrigieren. Verstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden. Teilt der Auftraggeber dem Rügenden mit, dass er der Rüge nicht nachkommt (Nichtabhilfeentscheidung), so bleiben dem Bieter nach Eingang der Mitteilung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB 15 Kalendertage zur Einleitung des Nachprüfungsantrags. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Bieter über die Frist ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Rüge muss den konkreten Sachverhalt benennen, um den es geht, sie muss eine Beanstandung nebst Gründen zum Ausdruck bringen und sie muss vom Auftraggeber Abhilfe des gerügten Verstoßes verlangen.