Scheinausschreibungen
Von Scheinausschreibungen spricht man, wenn die Ausschreibung erkennbar in der Absicht durchgeführt wird, lediglich Preislisten und Kostenanschläge einzuholen, ohne dass dahinter der ernsthafte Wille zur Einholung von Angeboten und zur Vergabe steht. Solche Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (u. a. für eine Markterkundung) sind nach § 2 Abs. 5, § 2 EG Abs. 4 VOB/A bzw. § 2 Abs. 3, § 2 EG Abs. 3 VOL/A unzulässig. Dem Vergabeverfahren muss nämlich eine konkrete Vergabeabsicht zugrunde liegen und es muss zugleich die tatsächliche Möglichkeit der (unbedingten) Zuschlagserteilung bestehen.