Scheinausschreibungen

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Von  Scheinausschreibungen spricht man, wenn die Ausschreibung erkennbar in der Absicht durchgeführt wird, lediglich Preislisten und Kostenanschläge einzuholen, ohne dass dahinter der ernsthafte Wille zur Einholung von Angeboten und zur Vergabe steht. Solche Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (u. a. für eine Markterkundung) sind nach § 2 Abs. 5, § 2 EG Abs. 4 VOB/A bzw. § 2 Abs. 3, § 2 EG Abs. 3 VOL/A unzulässig. Dem Vergabeverfahren muss nämlich eine konkrete Vergabeabsicht zugrunde liegen und es muss zugleich die tatsächliche Möglichkeit der (unbedingten) Zuschlagserteilung bestehen.

Tipp:
Kommunikation in Vergabeverfahren mit DTVP - Bieterfragen strategisch richtig nutzen und rechtliche Rahmenbedingungen

Die richtige Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern (Vergabestellen), insbesondere die zielgerichtete und erfolgsorientierte Kommunikation in einem Vergabeverfahren, wird von Unternehmen (Bietern) vielfach unterschätzt. Dabei sind Vergabeunterlagen häufig wirklich unverständlich, ungewollt lückenhaft oder individuell auslegungsbedürftig.

online | Mi. 17.12.2025 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Unternehmen, die regelmäßig an Vergabeverfahren teilnehmen und die Kommunikation mit den Vergabestellen optimieren wollen.
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in Deutschland erweitern und vertiefen wollen.

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