Scheinausschreibungen

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Von  Scheinausschreibungen spricht man, wenn die Ausschreibung erkennbar in der Absicht durchgeführt wird, lediglich Preislisten und Kostenanschläge einzuholen, ohne dass dahinter der ernsthafte Wille zur Einholung von Angeboten und zur Vergabe steht. Solche Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (u. a. für eine Markterkundung) sind nach § 2 Abs. 5, § 2 EG Abs. 4 VOB/A bzw. § 2 Abs. 3, § 2 EG Abs. 3 VOL/A unzulässig. Dem Vergabeverfahren muss nämlich eine konkrete Vergabeabsicht zugrunde liegen und es muss zugleich die tatsächliche Möglichkeit der (unbedingten) Zuschlagserteilung bestehen.

Tipp:
Vorstellung des Systems und der wichtigsten Funktionen sowie Durchführung einer Beispielausschreibung

Im Rahmen des 1,5-stündigen Webinars zeigen unsere Produktberater Ihnen die wesentlichen Funktionen anhand der Durchführung einer Ausschreibung nach SektVO mit Hilfe des Deutschen Vergabeportals.

online | Do. 18.06.2026 | 12:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind

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