Scheinausschreibungen

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Von  Scheinausschreibungen spricht man, wenn die Ausschreibung erkennbar in der Absicht durchgeführt wird, lediglich Preislisten und Kostenanschläge einzuholen, ohne dass dahinter der ernsthafte Wille zur Einholung von Angeboten und zur Vergabe steht. Solche Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (u. a. für eine Markterkundung) sind nach § 2 Abs. 5, § 2 EG Abs. 4 VOB/A bzw. § 2 Abs. 3, § 2 EG Abs. 3 VOL/A unzulässig. Dem Vergabeverfahren muss nämlich eine konkrete Vergabeabsicht zugrunde liegen und es muss zugleich die tatsächliche Möglichkeit der (unbedingten) Zuschlagserteilung bestehen.

Tipp:
Vergaberecht, Auftragsrecherche und Angebotsabgabe

Um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, sind Bieter zunehmend darauf angewiesen, Angebote elektronisch einzureichen. Im Rahmen des Webinars erfahren Sie, welche Änderungen die Einführung von E-Vergabe vonseiten der Auftraggeber auf Sie als Bieter zukommen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie gelten und wie Sie das Deutsche Vergabeportal DTVP für die Auftragsrecherche und elektronische Angebotsabgabe in der Praxis erfolgreich einsetzen.

online | Di. 01.12.2026 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Bieter für Angebotsabgaben öffentlicher Ausschreibungen
  • Einsteiger in die elektronische Vergabe
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in der Praxis erweitern und vertiefen wollen

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