Sekundärrechtsschutz
Unterhalb der Schwellenwerte können sich Bieter nicht an die Vergabekammer wenden. Ziel des Sekundärrechtsschutzes ist daher nicht die Einflussnahme auf das Vergabeverfahren, sondern der Ausgleich geldwerter Nachteile, die einem Unternehmen durch ein vergaberechtswidriges Tun oder Unterlassen des öffentlichen Auftraggebers in einem abgeschlossenen Vergabeverfahren entstanden sind. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.