Teillos
Lose nennt man kleinere Auftragseinheiten, in die umfangreiche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge für die Vergabe aufgeteilt werden. Auf diese Weise wird der Wettbewerb auch für einzelne Teilleistungen (Lose) eröffnet. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten so die Chance, am Wettbewerb um den Auftrag teilzunehmen. Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß § 97 Abs. 4 S. 1 GWB vornehmlich zu berücksichtigen. Hierzu sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.
Mehrere oder alle Teil- oder Fachlose dürfen nur dann zusammen vergeben werden (Gesamtvergabe), wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB). Wird eine Vergabe in Lose aufgeteilt, muss das im Bekanntmachungstext angegeben sein. In der Leistungsbeschreibung sollte eine Aufteilung in Lose für die Bieter deutlich erkennbar sein und darf im laufenden Vergabeverfahren nicht verändert werden. Ebenso wenig statthaft ist das nachträgliche Zusammenfassen einzelner Positionen zu Losen.