Textform

Die Textform nach § 126b BGB ist die gesetzliche Form mit den geringsten Anforderungen. Sie setzt voraus, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Einer eigenhändigen Unterschrift oder einer elektronischen Signatur bedarf es nicht. In Betracht kommt insbesondere die elektronische Erstellung und Übermittlung beispielsweise per Computerfax, E-Mail, SMS, über mobile Instant-Messenger oder soziale Netzwerke.

Für alle, die das DTVP bisher nicht als Kunden nutzen und es mit den wichtigsten Funktionen kennenlernen möchten.
E-Vergabe mit DTVP – Einfach. Schnell. Sicher.

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online | Do. 15.10.2026 |

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen

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