Ungewöhnliches Wagnis

Ideal für Vergabestellen, die auch bei kleineren Beschaffungen nicht auf Struktur und Nachvollziehbarkeit verzichten möchten.
Direktaufträge und nichtförmliche Verfahren mit DTVP

Bei der Erarbeitung der Leistungsbeschreibung muss der Auftraggeber beachten, dass dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf Preise und Fristen er im Vorfeld nicht einschätzen kann. Dies ist für Bauvergaben ausdrücklich in § 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geregelt. Im Bereich der VOL/A ergibt sich das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse aus allgemeinen vergaberechtlichen Prinzipien bzw. kann die Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses allenfalls in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation zu beanstanden sein.

Ideal für Vergabestellen, die auch bei kleineren Beschaffungen nicht auf Struktur und Nachvollziehbarkeit verzichten möchten.
Direktaufträge und nichtförmliche Verfahren mit DTVP

In diesem Webinar zeigen wir Ihnen, wie Sie nichtförmliche Verfahren und Direktaufträge mit dem DTVP praxisnah und ohne großen Aufwand abbilden können.

online | Di. 06.10.2026 |

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind.

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