Unterauftrag

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Kann oder will ein Auftragnehmer nicht sämtliche Teile des ausgeschriebenen Auftrags selbst erbringen, ist es grundsätzlich zulässig, dass er einen Unterauftragnehmer (bzw. Sub- oder Nachunternehmer) für die Durchführung dieser Auftragsteile vorsieht. Es handelt sich dann um Unterauftragnehmerleistungen (Subunternehmerleistungen, Nachunternehmerleistungen) Dritter im Auftrag und auf Rechnung des Auftragnehmers. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zum öffentlichen Auftraggeber besteht nicht. Der Auftragnehmer gibt einen Teil des Auftrags im eigenen Namen weiter, so dass er im Innenverhältnis zum Unterauftragnehmer selbst Auftraggeber ist. Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass mit der Abgabe des Angebots zumindest Art und Umfang der Leistungen anzugeben sind, die durch die Sub- oder Nachunternehmer erbracht werden sollen (Vgl. § 36 Abs. 1 S. 1 VgV). Zumindest bis zum Vertragsschluss müssen die vorgesehenen Nachunternehmer auch namentlich dem Auftraggeber bekannt gegeben werden (Vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 VgV).

Abzugrenzen sind Unterauftragnehmerleistungen von reinen Hilfsleistungen. Ob eine Hilfeleistung oder Unterauftragnehmerleistungen vorliegt, ist anhand der konkreten Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Reine Hilfsleistungen stellen beispielsweise Zulieferleistungen oder Gerätemiete dar.

Auch ist der Unterauftrag von der Eignungsleihe nach § 47 VgV abzugrenzen. Bei der Eignungsleihe beruft sich ein Bieter auf die Eignung Dritter, ohne das der Dritte zwingend zugleich auch einen Leistungsteil erbringen muss. In einem solchen Fall müssen entsprechende Eignungsnachweise des Dritten bereits bei Angebotsabgabe vorliegen.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 07.02.2025 | 14:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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