Unterschwellenvergabeverordnung (UVGO)
Die UVgO trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte des § 106 Abs. 2 GWB. Sie ersetzt in ihrem Anwendungsbereich die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) und orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung. Als zulässige Verfahrensarten benennt § 8 UVgO die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) und die Verhandlungsvergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb). Zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kann ein öffentlicher Auftraggeber frei wählen. Die anderen Vergabearten sind hingegen nur dort zulässig, wo die UVgO sie ausnahmsweise zulässt. An die Stelle der freihändigen Vergabe tritt die Verhandlungsvergabe.