Untersuchungsgrundsatz
Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt, besagt, dass die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz in § 163 Abs. 1 S. 1 GWB geregelt. Dabei kann sich die Vergabekammer auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie nicht verpflichtet. Weiterhin besteht aber damit die Pflicht der Vergabekammer, alle Tatsachen aufzuklären, die für ihre Entscheidung objektiv erforderlich sind. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer nicht gehindert, diese zu berücksichtigen und ihnen nachzugehen, auch wenn diese Verstöße von einem Antragsteller nicht gerügt werden.