Untersuchungsgrundsatz

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt, besagt, dass die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz in § 163 Abs. 1 S. 1 GWB geregelt. Dabei kann sich die Vergabekammer auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie nicht verpflichtet. Weiterhin besteht aber damit die Pflicht der Vergabekammer, alle Tatsachen aufzuklären, die für ihre Entscheidung objektiv erforderlich sind. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer nicht gehindert, diese zu berücksichtigen und ihnen nachzugehen, auch wenn diese Verstöße von einem Antragsteller nicht gerügt werden.

Tipp:
Vorstellung des Systems und der wichtigsten Funktionen sowie Durchführung einer Beispielausschreibung

Im Rahmen des 1,5-stündigen Webinars zeigen unsere Produktberater Ihnen die wesentlichen Funktionen anhand der Durchführung einer Ausschreibung nach SektVO mit Hilfe des Deutschen Vergabeportals.

online | Do. 18.06.2026 | 12:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind

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