Untersuchungsgrundsatz

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt, besagt, dass die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz in § 163 Abs. 1 S. 1 GWB geregelt. Dabei kann sich die Vergabekammer auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie nicht verpflichtet. Weiterhin besteht aber damit die Pflicht der Vergabekammer, alle Tatsachen aufzuklären, die für ihre Entscheidung objektiv erforderlich sind. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer nicht gehindert, diese zu berücksichtigen und ihnen nachzugehen, auch wenn diese Verstöße von einem Antragsteller nicht gerügt werden.

Tipp:
Vergaberecht, Auftragsrecherche und Angebotsabgabe

Um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, sind Bieter zunehmend darauf angewiesen, Angebote elektronisch einzureichen. Im Rahmen des Webinars erfahren Sie, welche Änderungen die Einführung von E-Vergabe vonseiten der Auftraggeber auf Sie als Bieter zukommen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie gelten und wie Sie das Deutsche Vergabeportal DTVP für die Auftragsrecherche und elektronische Angebotsabgabe in der Praxis erfolgreich einsetzen.

online | Di. 01.12.2026 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Bieter für Angebotsabgaben öffentlicher Ausschreibungen
  • Einsteiger in die elektronische Vergabe
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in der Praxis erweitern und vertiefen wollen

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