Untersuchungsgrundsatz

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt, besagt, dass die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz in § 163 Abs. 1 S. 1 GWB geregelt. Dabei kann sich die Vergabekammer auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie nicht verpflichtet. Weiterhin besteht aber damit die Pflicht der Vergabekammer, alle Tatsachen aufzuklären, die für ihre Entscheidung objektiv erforderlich sind. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer nicht gehindert, diese zu berücksichtigen und ihnen nachzugehen, auch wenn diese Verstöße von einem Antragsteller nicht gerügt werden.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 07.02.2025 | 14:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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