Vorabinformation
Da ein einmal wirksam erteilter Zuschlag grundsätzlich nicht aufgehoben werden kann, können nicht berücksichtigte Bieter die Auftragsvergabe an ein bestimmtes Unternehmen nur vor Zuschlagserteilung im Wege eines Nachprüfungsverfahrens verhindern. Um dies zu ermöglichen, verpflichtet § 134 Abs. 1 GWB den öffentlichen Auftraggeber zu einer Vorabinformation der betroffenen Bieter und Bewerber über das Ergebnis des Vergabeverfahrens. Die Vorabinformation muss den Namen des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters, die Gründe für die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebotes und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten. Ein Vertrag darf erst nach einer Wartefrist von 15 bzw. 10 Kalendertagen (bei Information per Fax oder E-Mail) nach Absendung der Mitteilung geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
Abzugrenzen ist die Vorabinformation von der Vorinformation.