Vorinformation
Bei der Vorinformation handelt es sich um eine Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers über die beabsichtigte Vergabe eines Auftrags. Die Vorinformation dient der frühzeitigen Information interessierter Bieter über beabsichtigte Auftragsvergaben im EU-Amtsblatt (vgl. § 38 Abs. 1 VgV). Sie ist unverbindlich und dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschaltet. Durch die Vorinformation soll das Entstehen eines echten Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt gefördert werden. Der öffentlichen Auftraggeber erhält durch die Vorinformation die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Bekanntmachungsfristen.