Zuschlag
Der Zuschlag ist ein einseitiger Akt des öffentlichen Auftraggebers, der in der Annahme des wirtschaftlichsten Angebots besteht und mit dem das Vergabeverfahren endet. An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken (vgl. § 58 Abs. 5 VgV; § 43 Abs. 8 UVgO). Mit dem Zuschlag kommt der zivilrechtliche Vertrag über die ausgeschriebene Leistung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann grundsätzlich nicht aufgehoben werden, der geschlossene Vertrag genießt also grundsätzlich Bestandschutz („pacta sunt servanda“ = Verträge sind zu erfüllen). Eine Ausnahme hiervon besteht etwa dann, wenn der Vertrag nach einer unzulässigen de facto-Vergabe geschlossen wurde, ein solcher Vertrag kann von den Nachprüfungsinstanzen als nichtig erklärt werden.