Zuschlag

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Der Zuschlag ist ein einseitiger Akt des öffentlichen Auftraggebers, der in der Annahme des wirtschaftlichsten Angebots besteht und mit dem das Vergabeverfahren endet. An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken (vgl. § 58 Abs. 5 VgV; § 43 Abs. 8 UVgO). Mit dem Zuschlag kommt der zivilrechtliche Vertrag über die ausgeschriebene Leistung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann grundsätzlich nicht aufgehoben werden, der geschlossene Vertrag genießt also grundsätzlich Bestandschutz („pacta sunt servanda“ = Verträge sind zu erfüllen). Eine Ausnahme hiervon besteht etwa dann, wenn der Vertrag nach einer unzulässigen de facto-Vergabe geschlossen wurde, ein solcher Vertrag kann von den Nachprüfungsinstanzen als nichtig erklärt werden.

Tipp:
Vergaberecht, Auftragsrecherche und Angebotsabgabe

Um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, sind Bieter zunehmend darauf angewiesen, Angebote elektronisch einzureichen. Im Rahmen des Webinars erfahren Sie, welche Änderungen die Einführung von E-Vergabe vonseiten der Auftraggeber auf Sie als Bieter zukommen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie gelten und wie Sie das Deutsche Vergabeportal DTVP für die Auftragsrecherche und elektronische Angebotsabgabe in der Praxis erfolgreich einsetzen.

online | Mo. 11.12.2023 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Bieter für Angebotsabgaben öffentlicher Ausschreibungen
  • Einsteiger in die elektronische Vergabe
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in der Praxis erweitern und vertiefen wollen

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