Markterkundung
Nach § 28 VgV darf der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und –anforderungen Markterkundungen durchführen. Eine Markterkundung ist eine besondere Form der Markuntersuchung, die dem Auftraggeber Informationen darüber verschafft, welche Leistungen der Markt anzubieten hat.
Dabei handelt sich um eine vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringende Vorleistung, die er den Bietern nicht auferlegen darf. § 28 Abs. 2 VgV regelt zudem ausdrücklich, dass lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten bzw. Preisermittlung die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht zulässig ist.
Es handelt sich um eine Bieterschutzregelung, weil die Bieter im Vertrauen auf die Vergabeabsicht Zeit- und Kostenaufwand bei der Angebotserstellung haben.