Markterkundung

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Nach § 28 VgV darf der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der  Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und –anforderungen Markterkundungen durchführen. Eine Markterkundung ist eine besondere Form der Markuntersuchung, die dem Auftraggeber Informationen darüber verschafft, welche Leistungen der Markt anzubieten hat.
Dabei handelt sich um eine vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringende Vorleistung, die er den Bietern nicht auferlegen darf. § 28 Abs. 2 VgV regelt zudem ausdrücklich, dass lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten bzw. Preisermittlung die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht zulässig ist.
Es handelt sich um eine Bieterschutzregelung, weil die Bieter im Vertrauen auf die Vergabeabsicht Zeit- und Kostenaufwand bei der Angebotserstellung haben.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 12.09.2025 | 15:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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