Primärrechtsschutz
Die Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, haben oberhalb der Schwellenwerte einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die sie schützenden vergaberechtlichen Bestimmungen einhält (§ 97 Abs. 6 GWB). Diesen Anspruch können die Unternehmen als sogenannten Primärrechtsschutz in speziellen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (erste Instanz) und den Oberlandesgerichten (zweite Instanz) durchsetzen, in denen Vergabeentscheidungen der öffentlichen Auftraggeber überprüft werden. Primärrechtsschutz kann etwa dazu dienen, eine Zuschlagserteilung aufgrund fehlerhafter Angebotswertung zu verhindern oder den Auftraggeber zur Durchführung eines Vergabeverfahrens zu zwingen. Ein vergleichbarer Rechtsschutz besteht bei nationalen Vergabeverfahren nicht. Im Unterschied zum Primärrechtsschutz meint der Begriff Sekundärrechtsschutz die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen (siehe hierzu Sekundärrechtsschutz).