Schwellenwerte
Das Vergaberecht nach dem 4. Teil des GWB findet nur auf Aufträge Anwendung, deren Nettoauftragswert bestimmte Schwellenwerte (Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 3 VgV) erreicht oder überschreitet. Die Schwellenwerte sind in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt und werden alle zwei Jahre angepasst, zuletzt Anfang 2024. Bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte geht man davon aus, dass der Auftrag Relevanz für den Binnenmarkt besitzt und europaweit von Interesse ist. Hier kommt das EU-Vergaberecht zur Anwendung. Liegt der zu erwartende Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) gemäß § 2 VgV unter den dort geregelten Schwellenwerten, gilt allein das nationale Recht. Auf nationaler Ebene bestimmen die zuständigen Ministerien durch Runderlasse Wertgrenzen für bestimmte Verfahrensarten. Bundesweit gibt es sehr große Unterschiede bei den Wertgrenzen.
Leistungsart | Schwellenwerte 2022/23 | Schwellenwerte ab 1.1.2024 |
Bauleistungen | 5.382.000 EUR | 5.538.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungen | 215.000 EUR | 221.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden | 140.000 EUR | 143.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungen nach SektVO | 431.000 EUR | 443.000 EUR |
Konzessionen | 5.382.000 EUR | 5.538.000 EUR |
Soziale und besondere Dienstleistungen | 750.000 EUR | 750.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Anwendungsbereich VSVgV) | 431.000 EUR | 443.000 EUR |