Checkliste: Relevanz und Höhe der Schwellenwerte
Grafik: Stufen eines Vergabeverfahrens
1. Einführung
Der öffentliche Auftraggeber muss im Vorfeld einer Beschaffung den voraussichtlichen Auftragswert, also die zu erwartende Gesamtvergütung, die der Auftragnehmer für die Auftragsausführung erhält, realistisch schätzen.
–> Erreicht oder überschreitet das wirtschaftliche Volumen des Auftrags einen bestimmten Schwellenwert, so besteht die Verpflichtung, öffentliche Aufträge europaweit auszuschreiben (mit der Möglichkeit für Bieter, bei Bedarf ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten).
–> Unterhalb dieser Schwellenwerte besteht nur die Verpflichtung zur nationalen öffentlichen Ausschreibung.
- Bei der Schätzung des Auftragswerts darf der Auftraggeber sich nicht allein von der Absicht leiten lassen, ein EU-weites Vergabeverfahren zu vermeiden.
- Für die Schätzung des Auftragswertes (= voraussichtliche Gesamtvergütung des Auftragnehmers) ist § 3 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 2 der Sektorenverordnung (SektVO) und § 3 der Vergabeverordnung im Bereich Sicherheit und Verteidigung (VSVgV) sowie § 2 der Verordnung für die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) maßgeblich.
- Der Auftragswert beruht immer auf einer Prognose des Auftraggebers.
- Es gilt das Prinzip der Vollständigkeit der Schätzung: Etwaige Auftragserweiterungen oder mögliche Vertragsverlängerungen sind in die Schätzung einzubeziehen; der Wert von Fach- oder Teillosen ist zu addieren, eine künstliche Stückelung darf nicht erfolgen.
- Darüber hinaus enthält § 3 VgV u.a. Hinweise für die Schätzung des Auftragswertes bei länger laufenden Aufträgen und für Rahmenvereinbarungen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragswert sorgfältig zu schätzen; Grundlage der Schätzung können vor allem Erfahrungswerte der Vergangenheit sein; die Schätzung muss ggf. vor Einleitung des Vergabeverfahrens aktualisiert werden.
- Nur auf Basis einer ordnungsgemäßen Schätzung darf das Verfahren wegen Unwirtschaftlichkeit aufgehoben werden, wenn z.B. alle abgegebenen Angebote das geschätzte Auftragsvolumen deutlich überschreiten.
2. Die Höhe der Schwellenwerte
Art des Auftrags | Schwellenwert (seit 01.01.2018) | Schwellenwert ab dem 01.01.2020 |
---|---|---|
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 221.000 Euro | 214.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden | 144.000 Euro | 139.000 Euro |
Soziale und besondere Dienstleistungen | 750.000 Euro | 750.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Trinkwasser-, Energie- und Verkehrsbereich (Anwendungsbereich SektVO) | 443.000 Euro | 428.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Anwendungsbereich VSVgV) | 443.000 Euro | 428.000 Euro |
Bauaufträge | 5,548 Mio. Euro | 5,350 Mio. Euro |
Konzessionen | 5,538 Mio. Euro | 5,350 Mio. Euro |
Autoren:
Dr. Angela Dageförde, Rechtsanwältin, www.kanzlei-dagefoerde.de
Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de
Aktualisierung (Stand: 19.02.2020): Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de