Checkliste: Relevanz und Höhe der Schwellenwerte

Leitfaden Vergaberecht
Formal einwandfreie Angebote abgeben und die Chancen auf den Zuschlag erhöhen

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Grafische Darstellung der Stufen eines Vergabeverfahrens

Grafik: Stufen eines Vergabeverfahrens

1. Einführung

Der öffentliche Auftraggeber muss im Vorfeld einer Beschaffung den voraussichtlichen Auftragswert, also die zu erwartende Gesamtvergütung, die der Auftragnehmer für die Auftragsausführung erhält, realistisch schätzen.

–> Erreicht oder überschreitet das wirtschaftliche Volumen des Auftrags einen bestimmten Schwellenwert, so besteht die Verpflichtung, öffentliche Aufträge europaweit auszuschreiben (mit der Möglichkeit für Bieter, bei Bedarf ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten).

–> Unterhalb dieser Schwellenwerte besteht nur die Verpflichtung zur nationalen öffentlichen Ausschreibung.

  • Bei der Schätzung des Auftragswerts darf der Auftraggeber sich nicht allein von der Absicht leiten lassen, ein EU-weites Vergabeverfahren zu vermeiden.
  • Für die Schätzung des Auftragswertes (= voraussichtliche Gesamtvergütung des Auftragnehmers) ist § 3 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 2 der Sektorenverordnung (SektVO) und § 3 der Vergabeverordnung im Bereich Sicherheit und Verteidigung (VSVgV) sowie § 2 der Verordnung für die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) maßgeblich.
  • Der Auftragswert beruht immer auf einer Prognose des Auftraggebers.
  • Es gilt das Prinzip der Vollständigkeit der Schätzung: Etwaige Auftragserweiterungen oder mögliche Vertragsverlängerungen sind in die Schätzung einzubeziehen; der Wert von Fach- oder Teillosen ist zu addieren, eine künstliche Stückelung darf nicht erfolgen.
  • Darüber hinaus enthält § 3 VgV u.a. Hinweise für die Schätzung des Auftragswertes bei länger laufenden Aufträgen und für Rahmenvereinbarungen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragswert sorgfältig zu schätzen; Grundlage der Schätzung können vor allem Erfahrungswerte der Vergangenheit sein; die Schätzung muss ggf. vor Einleitung des Vergabeverfahrens aktualisiert werden.
  • Nur auf Basis einer ordnungsgemäßen Schätzung darf das Verfahren wegen Unwirtschaftlichkeit aufgehoben werden, wenn z.B. alle abgegebenen Angebote das geschätzte Auftragsvolumen deutlich überschreiten.

2. Die Höhe der Schwellenwerte

Art des Auftrags Schwellenwert (seit 01.01.2018)Schwellenwert ab dem 01.01.2020
Liefer- und Dienstleistungsaufträge221.000 Euro 214.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden 144.000 Euro 139.000 Euro
Soziale und besondere Dienstleistungen750.000 Euro750.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Trinkwasser-, Energie- und Verkehrsbereich (Anwendungsbereich SektVO) 443.000 Euro 428.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Anwendungsbereich VSVgV)443.000 Euro 428.000 Euro
Bauaufträge 5,548 Mio. Euro 5,350 Mio. Euro
Konzessionen5,538 Mio. Euro5,350 Mio. Euro

Autoren:

Dr. Angela Dageförde, Rechtsanwältin, www.kanzlei-dagefoerde.de

Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de

Aktualisierung (Stand: 19.02.2020): Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de

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Alle (zwei) Jahre wiederkommen die neuen Schwellenwerte. Die neuen, ab 01. Januar 2022 geltenden Schwellenwerte finden Sie in diesem Artikel

•    Bauaufträge : EUR 5.382.000 (statt bislang EUR 5.350.000), •    Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber: EUR 215.000 (statt bislang EUR []

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