Schwellenwerte

Leitfaden Vergaberecht
Formal einwandfreie Angebote abgeben und die Chancen auf den Zuschlag erhöhen

Das Vergaberecht nach dem 4. Teil des GWB findet nur auf Aufträge Anwendung, deren Nettoauftragswert bestimmte Schwellenwerte (Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 3 VgV) erreicht oder überschreitet. Die Schwellenwerte sind in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt und werden alle zwei Jahre angepasst, zuletzt Anfang 2024. Bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte geht man davon aus, dass der Auftrag Relevanz für den Binnenmarkt besitzt und europaweit von Interesse ist. Hier kommt das EU-Vergaberecht zur Anwendung. Liegt der zu erwartende Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) gemäß § 2 VgV unter den dort geregelten Schwellenwerten, gilt allein das nationale Recht. Auf nationaler Ebene bestimmen die zuständigen Ministerien durch Runderlasse Wertgrenzen für bestimmte Verfahrensarten. Bundesweit gibt es sehr große Unterschiede bei den Wertgrenzen.

LeistungsartSchwellenwerte 2022/23Schwellenwerte ab 1.1.2024
Bauleistungen5.382.000 EUR5.538.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen215.000 EUR221.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden140.000 EUR143.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen nach SektVO431.000 EUR443.000 EUR
Konzessionen5.382.000 EUR5.538.000 EUR
Soziale und besondere Dienstleistungen750.000 EUR750.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Verteidigungs- und Sicherheitsbereich
(Anwendungsbereich VSVgV)
431.000 EUR443.000 EUR
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