Fortgeschrittene Elektronische Signatur
Die fortgeschrittene elektronische Signatur muss nach Art. 3 Nr. 11 und Art. 26 eIDAS VO eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein, die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen und unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt werden, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. Zusätzlich muss sie so mit den unterzeichneten Daten verbunden sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Dies erfolgt grundsätzlich über den dem Signaturersteller zugewiesenen Prüfschlüssel.
Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern seine Prüfung ergibt, dass die vom Bieter zu übermittelnden Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind (§ 53 Abs. 3 VgV).
Siehe auch Digitale Signatur.