Zuschlags- und Bindefrist
Die Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, die einem Auftraggeber für die Ermittlung und Beauftragung des wirtschaftlichsten Angebotes zur Verfügung steht. Die Bieter sind während der Bindefrist an ihre Angebote gebunden und können diese weder zurückziehen noch abändern (vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 VOB/A; § 13 UVgO). Der Auftraggeber bestimmt die Länge der Bindefrist nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei soll die Frist so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. § 10 Abs. 4 S. 3 VOB/A sieht eine Regelfrist von 30 Kalendertagen vor, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf. Bei Überschreitung bedarf es einer Begründung. Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist, § 10 Abs. 5 VOB/A. Ein innerhalb der Bindefrist erteilter Zuschlag stellt die fristgerechte Annahme des vom Bieter abgegeben Angebots dar und lässt den Vertrag mit dem Inhalt des Angebots zustande kommen.
Zuschlags- und Bindefrist bezeichnen denselben Zeitraum, die eine aus dem Blickwinkel des Auftraggebers, die andere aus Sicht der Bieter.