Digitale Konferenz
Digitale Konferenz: Die Bietersicht auf Vergabeunterlagen

Auf ein Neues! – Das Vergabebeschleunigungsgesetz

Was unter der Ampelkoalition ein jähes Ende gefunden hatte, ist wieder auf der Tagesordnung – die Vergaberechtsreform. Im Juli dieses Jahres hat die neue Regierung einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Vergabebeschleunigungsgesetz) vorgelegt, der bereits Anfang August im Kabinett beschlossen wurde. Der Referentenentwurf basiert dabei weitgehend auf den Maßnahmen des Gesetzesentwurfs der vorgehenden Legislaturperiode.

Im Folgenden sollen einige ausgewählte Aspekte, inklusive einiger durch die jetzige Regierung vorgenommene Änderungen, hervorgehoben werden.

Ziel

Ziel ist es, öffentliche Beschaffungen einfacher, schneller und flexibler zu machen, um die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen, bspw. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu unterstützen. Dazu sollen u.a. folgende Eckpunkte gesetzlich verankert werden:

Flexiblere Losbildung

Eine Gesamtvergabe soll bei der Realisierung dringlicher, aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanzierter Infrastrukturvorhaben möglich sein, deren geschätzter Auftragswert den Schwellenwert aus § 106 Abs. 2 GWB um das Zweieinhalbfache übersteigt. So soll die zeitnahe Nutzung der Mittel gewährleistet werden.

Anders als im Entwurf der Ampelkoalition werden „zeitliche Gründe“ für ein Absehen der Losbildung in anderen Fällen dagegen nicht mehr genannt.

Wahrung der Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Quasi als Ausgleich zur Ausweitung möglicher „Gesamtvergaben“ werden die Interessen von KMU dadurch gestärkt, dass Auftragnehmer zur besonderen Berücksichtigung dieser Interessen bei der Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet werden können. Ein bestimmter Weg, wie die Interessen von KMU zu berücksichtigen sind, wird nicht vorgegeben, insbesondere muss das Gebot der Losvergabe im Regelfall nicht auf Ebene der Unteraufträge weitergegeben werden.

Stärkung von Eigenerklärungen – Eignungsprüfung

Nachweispflichten für Unternehmen sollen insofern vereinfacht werden, als künftig Eigenerklärungen grundsätzlich ausreichen. Konkrete Nachweise sollen nur von „aussichtsreichen Bietern/Bewerbern“ verlangt werden.

Neben dem notwendigen Auftragszusammenhang geforderter Eignungskriterien und -nachweise muss sich deren Verhältnismäßigkeit künftig explizit auch am Auftragswert messen.

Zudem sollen die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen bei der Auswahl der Eignungskriterien und -nachweise angemessen zu berücksichtigen sein.

Und: Künftig soll bei offenen Verfahren die Eignungsprüfung in aller Regel am Ende der Angebotsprüfung stehen.

Unwirksamkeit bei De-facto-Vergaben nicht zwingend (§ 135 Abs. 4 GWB-E)

Aufgrund (zwingender) Gründe eines Allgemeininteresses soll es künftig in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, dass eine Beauftragung trotz vergaberechtswidriger De-facto-Vergabe wirksam bleiben kann. In diesen Fällen kann anstelle der Unwirksamkeit eine Geldsanktion – oder die Verkürzung der Vertragslaufzeit – gegen den Auftraggeber ausgesprochen werden.

Zwingende Allgemeininteressen können insbesondere bei Leistungen der Daseinsvorsorge, die nicht unterbrochen werden dürfen oder auch zur Wahrung der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik anzunehmen sein.

Erleichterung bei Direktaufträgen (§ 55 Abs. 3 BHO-E)

Zur Entlastung von Vergabestellen und zur Beschleunigung von Beschaffungsvorhaben soll die Wertgrenze von 50.000 € (ohne Umsatzsteuer) als Zulassungsgrenze für niedrigvolumige Direktaufträge in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) verankert werden. Eine Sonderwertgrenze für innovative Leistungen ist im aktuellen Referentenentwurf demgegenüber nicht vorgesehen.

Zudem sieht der Referentenentwurf vor, dass die Bundesregierung versuchen wird „unterhalb der europäischen Schwellenwerte eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung im Einvernehmen mit den Ländern (zu) erarbeiten. Entsprechend soll der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet werden.“ So soll eine Vereinheitlichung der Unterschwellenvergaben – insbesondere im Hinblick auf vergaberechtliche Wertgrenzen – erreicht werden. Dies wäre wünschenswert, da anderenfalls ein undurchsichtiger Flickenteppich zu entstehen droht.

Rechtsschutz

Künftig sollen Nachprüfungsverfahren durch „elektronischere“ Form ebenso beschleunigt und vereinfacht werden, wie durch die Möglichkeit, dass bestimmte (Neben-)Entscheidungen allein durch den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer getroffen werden können.

Zudem soll künftig „ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- und Beschwerderechts“ zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags führen können.

Die wohl bedeutendste Änderung dürfte aber sein, dass bei Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr erhalten soll.

Nunmehr bleibt Auftraggebern und Unternehmen abzuwarten, wie das reformierte Vergaberecht letztlich tatsächlich ausgestaltet sein wird. Wir werden in jedem Fall berichten.

von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht

Digitale Konferenz
Digitale Konferenz: Die Bietersicht auf Vergabeunterlagen

Im Rahmen dieser Digitalen Konferenz erfahren öffentliche Auftraggeber, welche Änderungen die Einführung der E-Vergabe auf die Unternehmen (Bieter) hat, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen gelten und wie die Bieter das Deutsche Vergabeportal DTVP für die elektronische Angebotsabgabe in der Praxis einsetzen.

online | Do. 27.11.2025 | 10:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter bei öffentlichen Auftraggebern, um einmal die Sicht der Bieter zu kennen.
* Für DTVP- und cosinex-Kunden ist die Anmeldung für einen Teilnehmer pro Vergabestelle kostenfrei.

Weitere Informationen

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