Noch Beschaffungsdienstleistung oder schon Rechtsdienstleistung? – Teil 1
In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Rechtsprechung – inklusive des BGH – vermehrt mit der Abgrenzung von Beschaffungs- zu Rechtsdienstleistungen beschäftigt. Dabei ist die Tendenz eindeutig: Rechtsdienstleistung fängt früher an, als man gemeinhin vor dem Hintergrund der bisherigen Beschaffungspraxis denken könnte.
Da dies mit erheblichen Folgen einhergeht, ist „Beschaffungsdienstleistungen“ ausschreibenden Vergabestellen als auch Beschaffungsdienstleistern selbst zur äußersten Vorsicht zu raten.
In diesem ersten Teil sollen Hintergrund und Abgrenzungsfragen dargestellt werden, während im zweiten Teil zu etwaigen Ausnahmen als auch zu den Konsequenzen ausgeführt wird, die mit der Vergabe von Rechtsdienstleistungen an und die Ausführung durch Beschaffungsdienstleister einhergehen.
Hintergrund und rechtliche Grundlage
Vergabestellen besitzen oft selbst nicht die notwendige (technische) Expertise und sind zudem häufig in zeitlicher und personaltechnischer Hinsicht stark beansprucht. Insofern werden in der Praxis gern Ingenieurbüros und andere „Beschaffungsdienstleister“ mit der umfassenden Vergabebegleitung beauftragt. Spiegelbildlich bieten Beschaffungsdienstleister häufig auch das „Gesamtpaket“ der „Vergabebegleitung“ an.
Problematisch ist diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund dessen, dass gemäß § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) die Erbringung von Rechtsdienstleistungen grundsätzlich den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist (sog. Anwaltsvorbehalt). Handelt es sich um „Rechtsdienstleistungen“ dürfen diese also grundsätzlich nicht von „Nicht-Anwälten“ erbracht werden. Und damit nicht genug: Bereits das Bewerben und Anbieten solcher Tätigkeiten durch „Nicht-Anwälte“ als auch das Auffordern von „Nicht-Anwälten“, Angebote bzw. unerlaubte Rechtsdienstleistungen abzugeben, ist unzulässig (LG Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2025 – 10 O 2216/25).
Was Rechtsdienstleistungen sind, definiert § 2 Abs. 1 RDG als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Insoweit ist auf die jeweilige „Einzeltätigkeit“, nicht auf die Gesamttätigkeit eines Dienstleisters, abzustellen (bspw. LG Osnabrück, a. a. O.).
Grenzen Rechtsberatung/Beschaffungsdienstleistung
Beschaffungsdienstleistungen beschränken sich auf die reine „Rechtsanwendung“. Rechtsberatung bzw. rechtliche Einzelfallprüfung ist demgegenüber immer dann anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage auf Basis von Rechtsvorschriften überprüft und rechtlich bewertet wird (sog. Subsumtion). Die Rechtsberatung geht also über die bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinaus, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt (BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22).
Als Faustformel kann hier gelten: Je größer der dem Beschaffungsdienstleister eingeräumte Entscheidungsspielraum ist, desto eher besteht die Frage, ob es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt.
Was bedeutet dies in Bezug auf die beratende Tätigkeit in Vergabeverfahren?
Betrifft die Beauftragung die reine (verwaltungstechnische) Abwicklung bzw. die fachlich-technische Betreuung des Vergabeverfahrens, liegt selbst dann keine Rechtsdienstleistung vor, wenn dies unter Beachtung der einschlägigen Vergabevorschriften geschieht. Spiegelbildlich sind dort (erlaubnispflichtige) Rechtsdienstleistungen anzunehmen, wo es der Erörterung juristischer Einzelfallfragen bedarf.
Als reine Beschaffungsdienstleistungen wurden beispielsweise die stichprobenartige Überprüfung der vom Sachbearbeiter übersandten Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit Musterunterlagen eingestuft, ebenso die Schlüssigkeitsprüfung der Vertragsunterlagen, soweit es allein um den Abgleich der Unterlagen auf Stimmigkeit geht. Auch die Dokumentation wird als tatsächlicher Vorgang eingeordnet, der sich auf reine Verwaltungstätigkeit und Rechtsanwendung beschränkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 – Verg 33/21).
Demgegenüber sind
- die Erstellung der Eignungs- und Bewertungskriterien,
- die Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens,
- die Sicherung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe,
- Leistungen mit Fachkompetenz im Vergaberecht,
- die Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB,
- die Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen sowie auch
- die Beantwortung von Bieterfragen, soweit dies eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert,
als Rechtsdienstleistungen einzustufen (LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 – 6 O 41/25; LG Halle, Beschluss vom 18.12.2025 – 8 O 55/25). Ebenso sind die Erstellung von Verträgen (siehe vorstehend und LG Osnabrück, a. a. O.) und einer einzelnen (Skonto-)Klausel (BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22) als Rechtsdienstleistung einzustufen.
Ob eine Tätigkeit bereits eine Rechtsdienstleistung ist, lässt sich abschließend nur im konkreten Einzelfall bestimmen. Stark vereinfacht wird man aber sagen können, dass Rechtsdienstleistung dort anfängt, wo die wettbewerbsoffene, alle Bieter gleich behandelnde Standardausschreibung aufhört und/oder der bloße Blick in das (Vergabe-)Gesetz nicht ausreicht, um eine offene Fragestellung beantworten bzw. zwischen zwei oder mehr Optionen eine Entscheidung treffen zu können bzw. dort, wo Tätigkeiten betroffen sind, die üblicherweise zum Leistungsbild von Rechtsberatern gehören.
Ob bzw. inwieweit Ausnahmen bestehen, die die Ausführung von Rechtsdienstleistungen durch „Nicht-Anwälte“ zulassen und welche Konsequenzen drohen, sollten unerlaubte Rechtsdienstleistungen von „Nicht-Anwälten“ erbracht werden bzw. als „Gesamtpaket“ ausgeschrieben werden, wird in Teil 2 dargestellt.
Praxistipp in eigener Sache
Ob Rechts- oder Beschaffungsdienstleister – die technische Einbindung beratender Dritter im DTVP ist jederzeit möglich. Dies erfolgt über die zeitweise Einbindung zusätzlicher Nutzer sowie die entsprechende Konfiguration von Rollen und Rechten – dies in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine Rechts- oder Beschaffungsdienstleistung handelt.
Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
Datum: