Präqualifikation ist nicht gleich (automatisch) geeignet

Die Angebotserstellung ist für Bieter häufig mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Vor allem im Rahmen der Eignungsprüfung wird nur allzu oft eine Vielzahl an Unterlagen und Nachweisen gefordert. Dieser Aufwand kann durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen reduziert werden. Aber aufgepasst! Die Eintragung in ein solches Präqualifikationsverzeichnis entbindet den Bieter keinesfalls davon, selbst sicherzustellen, dass er auch die jeweiligen Eignungsanforderungen im konkreten Vergabeverfahren durch die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise erfüllt.

Wieder einmal deutlich gemacht hat dies kürzlich die VK Baden-Württemberg (B.v. 23.02.2023 – 1 VK 55/22).

Im zur Entscheidung stehenden Fall waren zum Nachweis der Eignung mit der ausgeschriebenen (Bau-)Leistung vergleichbare Referenzen verlangt. Präqualifizierte Unternehmen konnten den Nachweis durch Eintragung in das relevante Präqualifikationsverzeichnis führen. Da im Präqualifikationsregister keine vergleichbaren Referenzen eingetragen waren, wurde das Angebot der Antragstellerin ausgeschlossen. Und das zu Recht:

In Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B.v. 08.06.2022 – VII-Verg 19/22) geht auch die Vergabekammer davon aus, dass die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis den Eignungsnachweis nicht ersetzen kann. Der Bieter bleibt weiterhin verpflichtet, seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenzleistungen nachzuweisen. Der im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Bieter wird nur insofern privilegiert, als er von der Beibringung der dort hinterlegten Nachweise befreit wird und deren inhaltliche Richtigkeit vermutet wird. Daher muss der Auftraggeber auch dort hinterlegte Referenznachweise auf deren Vergleichbarkeit überprüfen.

Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Überprüfung fest, dass die hinterlegten Referenzen nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, darf er auch keine weiteren Referenznachweise nachfordern. Insofern handelt es sich nämlich um inhaltlich ungenügende Referenzen. Hat ein Bieter den für ihn zeit- und kostensparenden Weg des Eignungsnachweises durch Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis gewählt, muss er auch die dort hinterlegten Informationen gegen sich gelten lassen (VK Hamburg v. 03.01.2020 – 60.29-319/2019.005).

Bietern ist also nur dringend zu raten, vorab zu prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise den konkreten Anforderungen des Vergabeverfahrens genügen. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Vergleichbarkeit der Referenzen gelegt werden. Im Zweifel sollten zusätzliche Referenzen mit dem Angebot eingereicht werden.

von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht

Digitale Konferenz
Digitale Konferenz: Die Bietersicht auf Vergabeunterlagen

Im Rahmen dieser Digitalen Konferenz erfahren öffentliche Auftraggeber, welche Änderungen die Einführung der E-Vergabe auf die Unternehmen (Bieter) hat, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen gelten und wie die Bieter das Deutsche Vergabeportal DTVP für die elektronische Angebotsabgabe in der Praxis einsetzen.

online | Do. 28.11.2024 | 10:00

Weitere Informationen

24. Informationstagung der IHK-GfI
„Unser Antrieb: Ihre Perspektive. Digitalisierung gemeinsam gestalten“ –unter diesem Motto fand am 25. und 26. April 2017 die 24. Informationstagung []
Alle (zwei) Jahre wiederkommen die neuen Schwellenwerte. Die neuen, ab 01. Januar 2022 geltenden Schwellenwerte finden Sie in diesem Artikel
Die aktuellen EU Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergabe finden Sie in unserem Ratgeber „Relevanz und Höhe der Schwellenwerte“. •    Bauaufträge : []

Kontaktieren Sie uns direkt:

Zum Kontaktformular

Produktberatung
Bieter

0221 / 97 66 8 - 200 beratung@dtvp.de

Produktberatung
Vergabestellen

030 / 37 43 43 - 810 vergabestellen@dtvp.de
DTVP Kundenumfrage Zertifizierung Top Service