EU-Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Ausschreibungen 2024

Was sind die Schwellenwerte für die EU-Vergabe für 2024?

LeistungsartSchwellenwerte 2022/23Schwellenwerte ab 1.1.2024
Bauleistungen5.382.000 EUR5.538.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen215.000 EUR221.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden140.000 EUR143.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen nach SektVO431.000 EUR443.000 EUR
Konzessionen5.382.000 EUR5.538.000 EUR
Soziale und besondere Dienstleistungen750.000 EUR750.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Verteidigungs- und Sicherheitsbereich
(Anwendungsbereich VSVgV)
431.000 EUR443.000 EUR


Wer legt die EU-Schwellenwerte fest?

Die EU-Schwellenwerte werden gemäß den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement, GPA), dem auch die EU beigetreten ist, bestimmt. Dort werden die Werte in sog. „Sonderziehungsrechten“, einer künstlichen Währung ohne festen Wechselkurs, ausgedrückt.

Das Verfahren zur Neufestsetzung der Schwellenwerte ist in Artikel 9 der Richtlinie 2014/23/EU beschrieben.

Die regelmäßige Anpassung der Schwellenwerte alle zwei Jahre durch die Kommission verfolgt das Ziel, Wechselkursschwankungen zwischen den Unterzeichnern auszugleichen, die möglicherweise die Offenheit der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Länder für den Wettbewerb von Unternehmen aus anderen Unterzeichnerstaaten beeinflussen könnten. Die Festlegung der Wertgrenzen für europaweite Vergabeverfahren basiert nicht auf politischen Entscheidungen der EU, sondern erfolgt durch ein rein mathematisches Verfahren.


Wo stehen die EU-Schwellenwerte bzw. wo werden sie veröffentlicht?

Aktuelle Schwellenwerte werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Welche Funktion haben die EU-Schwellenwerte?

Vor Beginn einer Beschaffung muss der öffentliche Auftraggeber den voraussichtlichen Auftragswert, also die Gesamtvergütung, die der Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags erhalten wird, realistisch einschätzen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Wiese eingeleitet wird. Falls das wirtschaftliche Volumen des Auftrags den festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, besteht die Verpflichtung, den öffentlichen Auftrag EU-weit auszuschreiben. Nationale Vergaben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der (geschätzte) Auftragswert unterhalb der jeweils aktuellen EU-Schwellenwerte liegt.


Sind die EU-Schwellenwerte brutto oder netto?

Um zu ermitteln, ob eine europaweite Ausschreibung erforderlich ist, ist der Netto-Auftragswert entscheidend. Der geschätzte Auftragswert bestimmt sich nach dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer.


Was ist bei der Auftragswertschätzung zu beachten?

Die Regelungen zur Schätzung des Auftragswerts finden sich in § 3 VgV. Dort ist nachvollziehbar beschrieben, was öffentliche Auftraggeber beachten müssen. Wichtigster Grundsatz ist: Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht darauf abzielen, den Schwellenwert zu vermeiden, um die strengeren Vergaberechtsvorschriften auf europäischer Ebene zu umgehen. Es ist stets das maximal mögliche Auftragsvolumen der Schätzung zugrunde zu legen. Mit anderen Worten ist in Zweifelsfällen stets von europaweiter Ausschreibung / Überschreitung des Schwellenwerts auszugehen. Konkret bedeutet dies:

  • Bei der Schätzung des Auftragswerts sind Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
  • Ebenso sind Prämien, die der Auftraggeber an den Bieter/Bewerber zahlen will, in die Schätzung einzubeziehen.
  • Bei Rahmenvereinbarungen ist das über die Gesamtlaufzeit maximal erzielbare Auftragsvolumen zu berücksichtigen.

Im Übrigen gilt auch im Kontext der Auftragswertschätzung: Die Schätzung des Auftragswerts muss in einem Vergabevermerk dokumentiert werden. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Dokumentation und die Genauigkeit der Wertermittlung, je näher der Auftragswert dem Schwellenwert kommt.


Welche Besonderheiten gelten bei den EU-Schwellenwerten für Bauleistungen?

Bei der Schätzung des Auftragswerts für die Vergabe von Leistungen in einem geplanten Bauvorhaben oder für die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen in Form von Losen ist der addierte geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgebend.

Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist zusätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, sprich in einem funktionalen Zusammenhang mit der Bauleistung stehen und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Eigenbeteiligungen des Auftraggebers sind also in die Schätzung mit einzubeziehen.

Erreicht oder überschreitet der so berechnete Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt das europäische Vergaberecht grds. für jedes einzelne Los.


Wann gilt EU-Vergaberecht?

Für Ausschreibungen, die die jeweils geltenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, wird angenommen, dass der Auftrag eine Bedeutung für den Binnenmarkt hat und europaweites Interesse weckt. In solchen Fällen findet das EU-Vergaberecht Anwendung. Wenn jedoch der erwartete Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) gemäß § 3 VgV unter den festgelegten Schwellenwerten liegt, gilt ausschließlich nationales Recht.


Wie lange dauert eine EU-weite Ausschreibung?

Die Dauer eines EU-weiten Vergabeverfahrens hängt von vielen Faktoren ab. Sowohl die Verfahrensart als auch der Verfahrensgegenstand und interne Faktoren beim Auftraggeber werden sich zeitlich genauso auswirken, wie externe Faktoren eine Rolle spielen können.

Regelmäßig wird ein Verfahren, das nicht als reine „Standardbeschaffung“ zu bezeichnen ist, von Beginn der Vorbereitung bis zum Zuschlag mindestens sechs Monate in Anspruch nehmen. „Standardbeschaffungen“ können demgegenüber auch einmal schneller abgewickelt werden.

 

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Digitale Konferenz: Die Bietersicht auf Vergabeunterlagen

Im Rahmen dieser Digitalen Konferenz erfahren öffentliche Auftraggeber, welche Änderungen die Einführung der E-Vergabe auf die Unternehmen (Bieter) hat, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen gelten und wie die Bieter das Deutsche Vergabeportal DTVP für die elektronische Angebotsabgabe in der Praxis einsetzen.

online | Do. 28.11.2024 | 10:00

Weitere Informationen

24. Informationstagung der IHK-GfI
„Unser Antrieb: Ihre Perspektive. Digitalisierung gemeinsam gestalten“ –unter diesem Motto fand am 25. und 26. April 2017 die 24. Informationstagung []
Alle (zwei) Jahre wiederkommen die neuen Schwellenwerte. Die neuen, ab 01. Januar 2022 geltenden Schwellenwerte finden Sie in diesem Artikel
Die aktuellen EU Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergabe finden Sie in unserem Ratgeber „Relevanz und Höhe der Schwellenwerte“. •    Bauaufträge : []

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