Die Vergabe von Planungsleistungen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Digitale Konferenz: Vergabe von Planungsleistungen

Die dritte Wertungsstufe: die Preisprüfung – Teil 1

Im Rahmen der ersten Wertungsstufe wird untersucht, ob alle notwendigen Preise korrekt angegeben und rechnerisch richtig sind. Insofern unterscheidet sich die „eigentliche“ Preisprüfung von dieser rein formalen Betrachtung insofern, als hier zu beurteilen ist, ob „auskömmlich“ angeboten wurde. Dann weiter: Erst auf der dritten Wertungsstufe befasst sich der öffentliche Auftraggeber intensiver mit den Angebotspreisen. Mit anderen Worten: Es wird geprüft, ob der potenzielle Auftragnehmer auf Grundlage der angebotenen Preise während der gesamten Vertragslaufzeit in der Lage sein wird, die Leistung ordnungs- und vertragsgemäß zu erbringen.

Vier Preisprüfungsschritte

In einem ersten Schritt identifiziert der Auftraggeber unangemessen niedrige Angebotspreise. Es muss also festgestellt werden, ob der Angebotspreis im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig scheint. Ist dies der Fall, ist das Angebot aber nicht sofort auszuschließen, vielmehr müssen die Preise bzw. Kosten des Angebots in einem zweiten Schritt anhand der bereits vorliegenden Unterlagen überprüft und dann (ggf.) durch Nachfrage beim Bieter aufgeklärt werden. In einem dritten Schritt wird die Stichhaltigkeit der Erläuterungen des Bieters bzgl. des Angebotspreises beurteilt. Sodann wird in einem vierten Schritt auf Grundlage der (stichhaltigen) Erläuterungen festgestellt, ob der Preis tatsächlich unangemessen niedrig ist und das Angebot aufgrund dessen auszuschließen ist oder ob es Gründe gibt, aufgrund derer das Angebot trotz niedrigen Preises gleichwohl angenommen werden kann, weil die vertragsgemäße Leistungserbringung nicht infrage steht.

In diesem Beitrag soll der erste Prüfungsschritt näher betrachtet werden. Die folgenden Schritte werden separat im Rahmen der Beitragsreihe näher beleuchtet.

Erster Schritt: Ungewöhnlich niedriger Angebotspreis

Bezüglich der Frage, wann überhaupt Anlass zu einer vertieften Prüfung bzw. Aufklärung besteht, kommt dem Auftraggeber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wobei hierbei der Gesamtpreis des Angebots maßgebend ist. Einzelpreise werden erst dann näher betrachtet, wenn feststeht, dass der Gesamtpreis ungewöhnlich niedrig erscheint. Besteht hingegen von vornherein überhaupt kein nachvollziehbarer Anlass, in eine vertiefte Preisprüfung einzusteigen bzw. wurde der „ungewöhnlich niedrige Angebotspreis“ nicht fehlerfrei ermittelt, ist bereits das Aufklärungsverlangen rechtswidrig (VK Nordbayern, Beschluss vom 11.08.2021 – RMF-SG21-3194-6/25; VK Sachsen, Beschluss vom 14.06.2022 – 1/SVK/006-22; VK Berlin, Beschluss vom 16.11.2023 – VK B 1-7/22).

Der in der Praxis wichtigste Anhaltspunkt, in eine vertiefte Preisprüfung bzw. Preisaufklärung einzusteigen, ist sicherlich der Preisabstand zu Konkurrenzangeboten. Keine Berücksichtigung finden dabei Angebote, die aufgrund von Ausschlussgründen mit kalkulationserheblicher Bedeutung (z.B. wegen Änderung der Vergabeunterlagen) auszuschließen sind. Demgegenüber sind auch solche Angebote zu berücksichtigen, die aus Gründen auszuschließen sind, die sich auf die Seriosität der Preisbildung nicht auswirken (VK Berlin, Beschluss vom 16.11.2023, VK B 1-7/22).

In der Rechtsprechung wird hier regelmäßig die Aufgreifschwelle bei 20 % zum nächsthöheren Angebotspreis angenommen. Teilweise wird aber (landesrechtlich) bereits ab einem 10 %-igen Preisabstand ein Aufgreifen vorgeschrieben.

Anlass zur Preisprüfung kann aber auch aufgrund anderer Erfahrungswerte gegeben sein, insbesondere aus Erkenntnissen aus vorangegangenen vergleichbaren Ausschreibungen oder aus einem Vergleich mit der eigenen qualifizierten Auftragswertschätzung des Auftraggebers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022 – Verg 18/22). In Bezug auf Letztere muss allerdings gewährleistet sein, dass diese ihrerseits ordnungsgemäß, also methodisch vertretbar und auch sonst fehlerfrei, ermittelt wurde (VK Westfalen, Beschluss vom 31.01.2017, VK 1-49/16).

Zudem können Auftraggeber sich auch vorab selbst (prozentuale) Vorgaben machen, aufgrund derer sie dann verpflichtet sind, in die Überprüfung der Preise einzusteigen (VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 – VK 1-47/19).

Erscheint der Angebotspreis danach unangemessen niedrig, muss der Auftraggeber den Bieter als nächstes zur Erläuterung seiner Preise auffordern. Worauf in diesem Zusammenhang zu achten ist, wird in Teil 2 des Beitrags besprochen.

Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht

Die Vergabe von Planungsleistungen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Digitale Konferenz: Vergabe von Planungsleistungen

Wir stellen Ihnen in diesem Webinar die Besonderheiten der Vergabe von Planungsleistungen (Architekten- und Ingenieurleistungen) dar und demonstrieren Ihnen die Abwicklung im Wege eines Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb über das Deutsche Vergabeportal (DTVP).

online | Do. 21.05.2026 | 08:30

Diese Veranstaltung richtet sich an:
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  • Architekten, Ingenieure, Planer
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