Die neuen EU-Schwellenwerte 2026/2027
Es ist wieder einmal so weit: Ab dem 1. Januar 2026 gelten die neuen EU-Schwellenwerte in folgenden Bereichen:
| Bisherige Schwellenwerte 2024/2025 in Euro
|
Neue Schwellenwerte ab 1.1.2026 in Euro | |
| Bauleistungen | 5.538.000 | 5.404.000 |
| Liefer- und Dienstleistungen | 221.000 | 216.000 |
| Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden | 143.000 | 140.000 |
| Liefer- und Dienstleistungen nach SektVO | 443.000 | 432.000 |
| Konzessionen | 5.538.000 | 5.404.000 |
Demgegenüber bleiben die EU-Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen unverändert bei
- 750.000 € für öffentliche Auftraggeber
- 1.000.000 € für Sektorenauftraggeber.
Die EU passt die Beträge alle zwei Jahre rechnerisch an das Übereinkommen über das Beschaffungswesen der WTO (Agreement on Government Procurement – GPA) an. Grundlage ist der in sog. Sonderziehungsrechten ausgedrückte Referenzwert. Die regelmäßige Anpassung verfolgt das Ziel, Wechselkursschwankungen zwischen den Unterzeichnern auszugleichen, die möglicherweise die Offenheit der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Länder für den Wettbewerb von Unternehmen aus anderen Unterzeichnerstaaten beeinflussen könnten. Die Festlegung der Wertgrenzen für europaweite Vergabeverfahren basiert entsprechend nicht auf politischen Entscheidungen, sondern erfolgt durch ein rein mathematisches Verfahren.
Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den jeweils relevanten EU-Schwellenwert, richtet sich der Vergabeprozess nach den strengeren Vorgaben des EU-Vergaberechts. Unterhalb dessen kann jedenfalls dann national ausgeschrieben werden, wenn keine Binnenmarktrelevanz besteht.
Ausschlaggebend ist dabei die jeweilige Auftragswertschätzung, die vergaberechtlich korrekt entsprechend den Vorgaben des § 3 VgV durchgeführt worden sein muss.
Wichtigster Grundsatz ist dabei, dass die Berechnung des geschätzten Auftragswerts nicht darauf abzielen darf, den geltenden Schwellenwert zu vermeiden und damit die strengeren Regelungen des EU-Vergaberechts zu umgehen. Entsprechend ist der Schätzung stets der voraussichtliche maximal mögliche Gesamtwert des Auftrags (ohne Umsatzsteuer) zugrunde zu legen. Dies bedeutet u.a., dass Optionen oder Vertragsverlängerungen in die Schätzung einzubeziehen sind, etwaige Lose zusammenzurechnen sind und bei Rahmenvereinbarungen auf das maximal erzielbare Auftragsvolumen über die gesamte (Maximal-)Laufzeit abzustellen ist.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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