landesrechtliche Wertgrenzen im Unterschwellenbereich
Ein „bunter Strauß“ landesrechtlicher Wertgrenzen im Unterschwellenbereich
Zum Beginn des neuen Jahres wurden wieder einmal zahlreiche landesrechtliche Wertgrenzen aktualisiert, die für erleichterte und weniger formale Beschaffung im Unterschwellenbereich sorgen sollen und damit einhergehend der regionalen Wirtschaftsförderung dienen. Erleichterungen bei der Auftragsvergabe sind natürlich willkommen, einen Überblick zu behalten ist indes nicht einfach.
Grundlagen
Insgesamt findet sich im Bundesgebiet ein „bunter Strauß“ an unterschiedlichen und teils stark abweichenden Wertgrenzen. Je nach Bundesland können sich diese Wertgrenzen aus Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung, den Landesvergabegesetzen, anderen landesrechtlichen (vergabespezifischen) Regelwerken oder auch spezifischen (Wertgrenzen-)Verordnungen ergeben. Unabhängig davon können auch die jeweiligen Regelwerke selbst erst ab bestimmten „Werten“ anzuwenden sein, sodass auch Anwendungsvoraussetzungen bereits zu „Wertgrenzen“ führen können.
Zudem sehen einige Regelungswerke vom („Wertgrenzen“-)Grundsatz abweichende Regelungen, bspw. in Bezug auf bestimmte Leistungsgegenstände oder bestimmte Unternehmensgruppen, vor.
Noch bunter wird der Strauß zusätzlich dadurch, dass teilweise auch innerhalb eines Bundeslandes für Auftraggeber der Kommunen respektive des Landes unterschiedliche Wertgrenzen gelten.
Zudem werden Wertgrenzenregelungen häufig angepasst und unterliegen damit stetem Wandel.
Vor diesem Hintergrund gilt die Empfehlung, sich mit den jeweils geltenden landesrechtlichen Wertgrenzen auseinanderzusetzen, insbesondere mögliche Änderungen im Blick zu behalten und zudem auch immer die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu bedenken.
Landesrechtliche Wertgrenzen
Im Folgenden sollen exemplarisch die neuen landesrechtlichen Regelungen aus Baden-Württemberg und Bayern hervorgehoben werden.
Baden-Württemberg
Befristet bis zum 30.9.2027 dürfen Liefer- und Dienstleistungen durch Landesbetriebe im gesamten Unterschwellenbereich auch im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder der Verhandlungsvergabe (jeweils mit und ohne Teilnahmewettbewerb) beschafft werden.[1] Bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen diese Leistungen sogar direkt beschafft werden.[2] Soll an ein Start-up-Unternehmen vergeben werden, darf sogar insgesamt unterhalb der EU-Schwellenwerte direkt vergeben werden.[3]
Von der Direktvergabe ausgenommen sind allerdings Gegenstände, die der gemeinsamen Beschaffung unterliegen,[4] dies betrifft u.a. IT-Beschaffungen und die Beschaffung durch Hochschulen.
Auch für kommunale Auftraggeber gelten seit Beginn dieses Jahres, befristet bis zum 1.10.2027, diese Wertgrenzen.[5]
Die Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen durch Landesbetriebe entsprechen denjenigen nach § 3a VOB/A.
Kommunale Auftraggeber können Bauleistungen befristet bis zum 1.10.2027 bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 € (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben. Bis zu einem Auftragswert von 221.000 € (ohne Umsatzsteuer) können Bauleistungen auch im Wege der freihändigen Vergabe vergeben werden. Ein Direktkauf ist bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig.[6]
Bayern
Befristet bis zum 31.12.2029 können auch hier Liefer- und Dienstleistungen durch staatliche und kommunale Auftraggeber im gesamten Unterschwellenbereich auch im Wege eines Verhandlungsverfahrens bzw. einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen Liefer- und Dienstleistungen direkt vergeben werden.[7]
Mit gleicher Befristung können Bauleistungen durch staatliche und kommunale Auftraggeber bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 € (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe oder der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Bis zu einem Auftragswert von 250.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ist ein Direktauftrag zulässig.[8]
[1] Ziff. 7.1 VwV Beschaffung.
[2] Ziff. 7.2 VwV Beschaffung.
[3] Ziff. 4.2 VwV Beschaffung.
[4] Ziff. 4.2 UA 3; Ziff. 7.2 UA 2 VwV Beschaffung.
[5] Ziff. 2.3 lit. b) VergabeVwV.
[6] Ziff. 2.1 lit. a) VergabeVwV.
[7] Art. 20 Abs. 1 BayWiVG.
[8] Art. 20 Abs. 2 BayWiVG.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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