Qualität des Personals als Zuschlagskriterium
Im Zuge der letzten großen Vergaberechtsreform fand das Zuschlagskriterium „Qualität des Personals“ Einzug in die VgV. In Abgrenzung zur Eignung bezieht sich das Zuschlagskriterium „Qualität des Personals“ auf die Qualität des konkret mit der Auftragsausführung betrauten Personenkreises und damit auf die Qualität der Leistung(-sausführung). Demgegenüber betrifft das Eignungskriterium „Qualität des Personals“ die Qualität des Personals des Bieters im Allgemeinen und bezieht sich damit auf die Qualität des Unternehmens.
In diesem Zusammenhang legte die VK Südbayern in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (VK Südbayern v. 30.03.2023 – 3194.Z3-3_01-22-49) ein besonderes Augenmerk auf den Auftragsbezug, den jedes Zuschlagskriterium aufweisen muss (§ 127 Abs. 3 GWB). Grundsätzlich ist dieser Bezug gegeben, wenn sich das Zuschlagskriterium in irgendeiner Hinsicht auf irgendein Lebenszyklus-Stadium der gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistung bezieht.
Für Zuschlagskriterien i.S.v. § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV ist der Auftragsbezug aber enger gefasst: hier wird der nötige Auftragsbezug nämlich um das Erfordernis verschärft, dass die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben muss (VK Südbayern v. 28.10.2021 – 3194.Z3-3_01-21-27). Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob Tatsachen den Schluss zulassen, dass die bessere Leistungsfähigkeit des Bieters die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung nicht nur unmerklich beeinflussen wird. Wobei dem Auftraggeber dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Celle v. 02.02.2021 – 13 Verg 8/20).
Weil es aber gerade auf diesen engen Auftragsbezug ankommt, muss auch mit geeigneten vertraglichen Mitteln sichergestellt sein, dass die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter die angegebenen Qualitätsnormen effektiv erfüllen und dass diese Mitarbeiter nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers und nur durch qualitativ gleichwertiges Personal ersetzt werden können.
Fehlen entsprechende vertragliche Mittel zur „Aufrechterhaltung“ des Zuschlagskriteriums Personalqualität, ist dies mit dem Ziel der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht vereinbar. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung würden dann nämlich qualitative Aspekte bewertet, die im Rahmen der späteren Auftragsausführung keine Rolle mehr spielen.
Soll die Qualität des Personals als Zuschlagskriterium herangezogen werden, muss damit ein ganz besonderes Augenmerk auf den Auftragsbezug gelegt werden und dies quasi in doppelter bzw. vorausschauender Hinsicht: zum einen muss sich die Qualität des konkret mit der Auftragsausführung betrauten Personals gerade und „erheblich“ auf das Niveau der Auftragsausführung auswirken. Zum anderen muss (vertraglich) sichergestellt werden, dass dieses Niveau im Laufe der Vertragsausführung nicht absinken kann.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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