Tariftreuegesetz des Bundes
Wie bereits die Vorgängerregierung, hat auch die jetzige Regierung im aktuellen Koalitionsvertrag (dort Zeilen 553–556) die Schaffung eines Bundestariftreuegesetzes (BTTG), das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sein soll, verankert.
Anfang August 2025 wurde der Entwurf – im Gleichklang mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz – vom Kabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Eine Erste Lesung fand dann im Oktober 2025 statt.
Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Aufgrund von noch bestehenden Unstimmigkeiten stand der Gesetzentwurf seither aber noch nicht wieder auf der Tagesordnung. Der Entwurf baut dabei stark auf das Tariftreuegesetz auf, dessen Entwurf in der letzten Legislaturperiode beschlossen worden war (BT-Drucksache 20/14345).
Auf Landesebene gibt es sie schon länger – die „Tariftreuegesetze“. Auf Länderebene sind bereits jetzt bei der Vergabe entsprechende Verpflichtungen zu beachten. Künftig sollen nun aber auch Auftragnehmer, die öffentliche Aufträge des Bundes erhalten wollen, entsprechende Verpflichtungen eingehen.
So sollen zum einen auch ansonsten nicht tarifgebundene Unternehmen zur Gewährung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen verpflichtet werden. Zum anderen sollen auf diese Weise auch Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb ausgeglichen werden.
Anwendungsbereich
Geltung soll das Gesetz für – durch den Bund zu vergebende – Aufträge erlangen, deren geschätzter Auftragswert oder Vertragswert 50.000 € ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet.
Die im Koalitionsvertrag angekündigte höhere Schwelle für Start-ups mit innovativen Leistungen (in den ersten Jahren nach Gründung) findet sich im Referentenentwurf nicht.
Kernstück
§3 BTTG-E beinhaltet das Tariftreueversprechen, nach dem Auftragnehmer zusagen müssen, dass sie den im Rahmen des (Bundes-)Auftrags eingesetzten Beschäftigten mindestens die festgelegten Arbeitsbedingungen – insbesondere tarifliche Entlohnung, Urlaubstage, Einhaltung der Höchstarbeitszeiten – gewähren. Über die Entlohnung hinausgehende tarifvertragliche Verpflichtungen sollen erst ab einer Auftragsdauer von mehr als zwei Monaten Geltung erlangen. Auftragnehmer müssen auch sicherstellen, dass ihre Nachunternehmer und ggf. beauftragte Verleiher ebenso verfahren; diesbezüglich trifft sie eine umfassende Nachunternehmerhaftung (§ 12 BTTG-E). Zudem steht diesen Verpflichtungen des Auftragnehmers ein Anspruch der Beschäftigten auf deren Einhaltung gegenüber (§ 4 BTTG-E).
Zur Kontrolle der Einhaltung vorstehender Verpflichtungen ist die Einrichtung einer „Prüfstelle Bundestariftreue“ vorgesehen (§ 8 BTTG-E). Dazu sollen den Unternehmen umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten auferlegt werden (§ 9 BTTG-E), alternativ soll die Möglichkeit bestehen, Tariftreue über Präqualifizierungsstellen zertifizieren zu lassen (§ 10 BTTG-E).
(Festgestellte) Verstöße können neben zivilrechtlichen Sanktionen (§ 11 BTTG-E) auch den Ausschluss in künftigen Vergabeverfahren nach sich ziehen (§ 14 BTTG-E).
Fazit
Trotz einiger Erleichterungen im Vergleich zum „Vorgängerentwurf“ der Ampelkoalition werden die Verpflichtungen aus dem Gesetz zweifellos einen bürokratischen Mehraufwand für Unternehmen bedeuten. Ob damit das mit dem Gesetz verbundene Ziel erreicht werden kann, „die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren“, wird sich zeigen.
Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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