E-Vergabe im Rahmen der UVgO – mit landesrechtliche Besonderheiten – Teil 2
Für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge[1] besteht die Pflicht zur „elektronischen Kommunikation“ grundsätzlich auch unterhalb der Schwellenwerte (§ 7 Abs. 1 UVgO).
„Grundsätzlich“ bedeutet aber auch immer: Ausnahmen!
In Teil 1 wurden bereits allgemeine Ausnahmen aufgeführt, die sich aus der UVgO selbst ergeben. Da jedes Bundesland die UVgO separat umsetzt, können sich darüber hinaus aber auch auf Landesebene Ausnahmen bzw. Besonderheiten finden.[2] Teilweise wurden diese landesrechtlichen Besonderheiten ebenfalls in Teil 1 bereits dargestellt, die nachstehende Aufstellung vervollständigt dies.
Bundesland | Regelung | Inhalt |
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Mecklenburg-Vorpommern | § 11 VgMinArbV M-V | Soweit in Bezug auf das „Zwei-Umschlag-Verfahren“ – nachdem die Entgelte erst nach vorläufig abschließender Wertung der Leistungsangebote zu offenbaren und in die Wertung einzubeziehen ist – bei elektronischer Angebotsabgabe die Möglichkeit zur Manipulation technisch ausgeschlossen ist, sind die Vorschriften über die Dokumentation der Angebotspreise im Angebotsöffnungstermin und über das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung nicht anzuwenden. |
Niedersachsen | § 7 Abs. 4 NWertVO | Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) oder Verhandlungsverfahren, die nach § 12 Abs. 3 UVgO mit nur einem Unternehmen durchgeführt werden dürfen, können per E-Mail durchgeführt werden. |
Nordrhein-Westfalen | Ziff. 3 VV zu § 55 LHO NRW | Verhandlungsverfahren bis zu einem Auftragswert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer), sowie Verhandlungsvergaben, die nach § 12 Abs. 3 UVgO mit nur einem Unternehmen durchgeführt werden dürfen, können per E-Mail abgewickelt werden. Für die elektronische Vergabe ist der Vergabemarktplatz des Landes NRW zu nutzen. |
Rheinland-Pfalz | Ziff. 13 Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz (VVöffAw) | Die Durchführung von Vergabeverfahren mittels einfacher E-Mail bis zu bestimmten Wertgrenzen ist seit dem 1. Juni 2022 nicht mehr möglich. Vergabestellen der unmittelbaren Landesverwaltung und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nutzen für die elektronische Durchführung öffentlicher Beschaffungen die Vergabeplattform des Landes Rheinland-Pfalz als Vergabemarktplatz (VMS). |
Saarland | Keine Abweichungen im Anwendungsbereich der UVgO. | |
Sachsen | Die UVgO wurde in Sachsen (noch) nicht eingeführt. | |
Sachsen-Anhalt | § 3 TVergG LSA | Öffentliche Auftraggeber haben die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags in elektronischer Form auf der zentralen Veröffentlichungs- und Vergabeplattform des Landes Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Die letzte Übergangsfrist und damit Abweichung von den Vorgaben der UVgO zur elektronischen Vergabe endete am 29.2.2024. |
Schleswig-Holstein | § 3 SHVgVO | Bis zum 31.12.2024 ist die elektronische Kommunikation (inkl. Teilnahmeantrags- und Angebotsabgabe) fakultativ. Ab dem 1.1.2025 ist ein elektronisches Vergabeverfahren ab einem Auftragswert von 150.000 € verpflichtend; schriftliche Angebote und Teilnahmeanträge dürfen aber weiterhin entgegengenommen werden, wenn dies zugelassen war. Ebenso dürfen Auftraggeber zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen auch schriftlich oder anderweitig in Textform erfolgt. §§ 39 und 40 UVgO (über die Aufbewahrung und Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote) sind bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bis zum 31.12.2024 insgesamt, ab dem 1.1.2025 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 € fakultativ. Die Grundsätze des Geheimwettbewerbs sind gleichwohl zu wahren und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. |
Thüringen | § 8 Abs. 2 ThürVgG | Kommunikation (einschließlich Angebotsabgabe) ist per einfacher E-Mail bei Verhandlungsverfahren möglich. Auftraggeber haben gleichwohl die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 10 und 11 VgV sicherzustellen, insbesondere den geheimen Wettbewerb zu gewährleisten. |
[1] Demgegenüber besteht im Rahmen der VOB/A grds. ohnehin eine größere Wahlmöglichkeit für den Auftraggeber bzgl. von Vorgaben zur Kommunikation (vgl. etwa §§ 11, 13 VOB/A). Da Ausnahmen und Besonderheit zu Kommunikationsvorgaben damit im Rahmen der Vergaben nach VOB/A keine so große Rolle spielen wie im Rahmen der Vergaben nach UVgO, beschränkt sich der hiesige Beitrag auf Letztere.
[2] Besonderheiten können sich auch auf Kommunalebene finden, was allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Beitrags ist.
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