Die dritte Wertungsstufe: die Preisprüfung – Teil 2
Hat der Auftraggeber eine Diskrepanz des Angebotspreises erst einmal identifiziert, die Anlass zur vertieften Preisprüfung gibt (Teil 1), hat er im nächsten Schritt beim betroffenen Bieter Aufklärung zu verlangen, bevor eine Entscheidung über den Ausschluss oder Beibehalt des betroffenen Angebots getroffen werden kann (folgender Teil 3 der Beitragsreihe).
Zweiter Preisprüfungsschritt: Die Preisaufklärung
Auf ein Aufklärungsverlangen kann dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Auftraggeber aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse – beispielsweise im Rahmen der fachtechnischen Bewertung – zu der beanstandungsfreien Feststellung gelangt, dass das Angebot tatsächlich weder ungewöhnlich noch unangemessen niedrig ist. Anders ausgedrückt muss eine Aufklärung nicht nur aus rein formalen Gründen „um ihrer selbst willen“ erfolgen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022 – VII-Verg 18/22).
Grundsätzlich ist dem Bieter aber mittels der in § 60 Abs. 2 VgV vorgeschriebenen Aufklärung die Möglichkeit einzuräumen, den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zu entkräften oder aber beachtliche Gründe aufzuzeigen, dass sein Angebot – trotz niedrigen Preises – annahmefähig ist. In diesem Zusammenhang ist dem Bieter gegenüber eindeutig zu formulieren, welche Position bzw. welcher Titel betroffen ist und welche Anforderungen an die Aufklärung und Erläuterungen gestellt werden bzw. und insbesondere, welche Zweifel konkret bestehen. Die Aufklärungsverpflichtung des Bieters korreliert dann mit der Prüf- bzw. Nachfragetiefe des Auftraggebers.
Da § 60 VgV keine besonderen Vorgaben zur Aufklärung selbst macht, gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften zur Kommunikation nach §§ 9 ff. VgV. Entsprechend sollte das Aufklärungsverlangen schriftlich formuliert werden und kann elektronisch in Textform übermittelt werden. Für die Beantwortung des Aufklärungsverlangens kann eine Frist gesetzt werden, die ihrerseits angemessen, wenn auch nicht lang bemessen, sein muss.
Auf das Aufklärungsverlangen ist der Bieter dann gehalten, seine Kalkulation umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und ggf. zu beweisen. Formelhafte, inhaltsleere oder abstrakte Erklärungen genügen nicht, denn ihn trifft im Rahmen eines wirksamen Aufklärungsverlangens die volle Darlegungs- und Beweislast für die Auskömmlichkeit seiner Kalkulation und die „Seriosität“ seines Angebots (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2023 – 54 Verg 3/23). In Betracht kommen hierfür beispielsweise – je nach den Umständen des Einzelfalls – Eigenerklärungen oder auch Testate von Wirtschaftsprüfern.
Konkret kann der Auftraggeber zunächst die Aufgliederung der Einheitspreise und Vorlage der Urkalkulation verlangen, die er in einem nächsten Schritt dann auf Schlüssigkeit hin überprüft. Soweit Fragen verbleiben, können diese durch Rückfragen beim Bieter aufgeklärt werden. Als Maßstab können Auftraggeber ihre vertretbare (ggf. überprüfte und bestätigte) Kostenschätzung zugrunde legen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2026 – 11 Verg 6/25).
Ein Bieter sollte hierbei aber nicht darauf vertrauen, dass ggf. ein weiteres Mal aufgeklärt wird, sofern die „ersten“ im Rahmen des Aufklärungsverlangens beigebrachten Erläuterungen nicht dazu genügen, Aufklärung herbeizuführen. Es besteht nämlich keine Verpflichtung des Auftraggebers zur mehrfachen Gewährung der Gelegenheit zur Erläuterung der Preisgrundlagen (VK Sachsen, Beschluss vom 14.06.2022 – 1/SVK/006-22).
Wie der Auftraggeber seinerseits mit den Erläuterungen umzugehen hat und welche Konsequenzen sich daraus für das Angebot des Bieters ergeben, wird in Teil 3 der Beitragsreihe besprochen.
Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
Datum: