Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen – Die FSR
Seit 12. Juli 2023 gilt in der EU die Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Verordnung [EU] 2022/2560, Foreign Subsidies Regulation, kurz FSR).
Diese Verordnung ermöglicht es der EU, Wirtschaftsteilnehmer in Vergabeverfahren mit Auftragswert ab 250 Mio. € auf Subventionen von Nicht-EU-Ländern hin zu prüfen und sie im Falle einer möglichen Verzerrung des Vergabeverfahrens auszuschließen. Die Verordnung zielt nicht darauf ab, ausländische Investitionen zu verhindern, sondern faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der EU tätigen Unternehmen zu schaffen.
Für öffentliche Auftraggeber ist die Verordnung insbesondere deshalb relevant, weil sie potenzielle Wettbewerbsverzerrungen in Vergabeverfahren adressiert: Unternehmen, die außerhalb der EU staatlich unterstützt werden, sollen keine ungerechtfertigten Vorteile bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erhalten. Damit wird das bestehende Vergaberecht um eine zusätzliche Prüfungsebene ergänzt.
Konkret betrifft die Verordnung Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 250 Mio. € (netto). In diesen Fällen sind Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, detaillierte Angaben in dem entsprechenden von der Europäischen Kommission bereitgestellten Formular FS-PP zu in den letzten drei Jahren erhaltenen finanziellen Zuwendungen von Drittstaaten zu machen oder eine entsprechende Negativerklärung abzugeben. Öffentliche Auftraggeber müssen diese Informationen an die Europäische Kommission weiterleiten und dürfen den Zuschlag erst erteilen, wenn die Kommission ihre Prüfung abgeschlossen hat. Dabei gelten für die Kommission Fristen von zwanzig Werktagen für die Vorabprüfung und 110 Werktage im Falle einer eingehenden Prüfung. Die Kommission kann dabei untersuchen, ob eine drittstaatliche Subvention vorliegt und ob diese den Wettbewerb im konkreten Verfahren verzerrt.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Vergabestellen ihre Verfahren oberhalb des Schwellenwerts von 250 Mio. € (netto) anpassen sollten. Dazu gehören insbesondere der Hinweis auf die Meldepflicht in den Vergabeunterlagen, die Berücksichtigung möglicher Prüf- und Stillhaltefristen im Zeitplan sowie die Sensibilisierung für auffällig günstige Angebote. Weitere Informationen zur Verordnung sowie die Formulare, die die Bieter auszufüllen haben, sind online verfügbar:
- Praktische Informationen für Vergabestellen: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation/guidance-contracting-authorities_en
- Praktische Informationen für Bieter: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation/guidance-economic-operators_en
- Formular zu drittstaatlichen Subventionen (in allen EU-Sprachen verfügbar): https://webgate.ec.europa.eu/df/client/dfclient/1266857b-3ee7-4793-b19b-a18386bdf621
Die EU-Kommission hat seit dem Inkrafttreten der Verordnung über 700 Vergabeverfahren geprüft und unter anderem Beschlüsse zur Einleitung eingehender Prüfungen in den Eisenbahn- und Solarkraft-Sektoren verabschiedet. In einem aktuellen Fall hat die Kommission im April 2026 die Vergabe zum Bau einer neuen Metrolinie in Lissabon geprüft und einen Beschluss mit Verpflichtungen erlassen, der konkrete Vorgaben im Hinblick auf den Einsatz des Subunternehmers für Schienenfahrzeuge enthält, falls der Wirtschaftsteilnehmer den Zuschlag erhält (siehe auch Pressemitteilung: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_853).
Infos zum Autor:
Markus Hell, Wirtschaftsanalyst, Europäische Kommission, DG GROW (Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU)
Kontakt für Nachfragen: GROW-FSR-PP-NOTIFICATIONS@ec.europa.eu
Die Informationen in diesem Artikel sind die des Verfassers und reflektieren nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der EU-Kommission.
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