Die Schulnotenrechtsprechung – Alles zurück auf Los!
Kaum eine Entscheidung wurde derart kontrovers diskutiert, wie die sog. Schulnotenrechtsprechung des OLG Düsseldorf, nach der Auftraggeber bekannt zu machen haben, welchen Zielerfüllungsgraden Angebote genügen müssen, um bestimmte Punktwerte zu erreichen (Beitrag vom 15.09.2016). Nachdem sich bereits der EuGH zu der Thematik geäußert hat und das OLG Düsseldorf zwischenzeitlich sogar zurückgerudert ist, liegt nunmehr ein Grundsatzurteil des BGH vor (v. 4.4.2017 – X ZB 3/17).
Der BGH stellt in den Entscheidungsgründen zunächst klar, dass es mit den vergaberechtlichen Vorschriften vereinbar ist, wenn „der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.“ Es ist ausreichend, dass sich aus den Vergabeunterlagen sowie dem Wertungssystem (bestehend aus Zuschlags- und Unterkriterien) ergibt, welchen Anforderungen die Angebote genügen müssen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Punktesystem – von ungenügend (0 Punkte) über mangelhaft (1 Punkt), ausreichend (2 Punkte), befriedigend (3 Punkte) und gut (4 Punkte) bis sehr gut (5 Punkte) – vergaberechtlich nicht zu beanstanden. So weit, so gut.
Allerdings lässt die BGH-Entscheidung eine Hintertür für einen strengeren Maßstab offen. Das Gericht führt nämlich auch aus, dass es in Fällen besonders komplexer Beschaffungsvorhaben ggf. erforderlich sein kann, ein vielschichtiges Bewertungssystem zu erstellen. Zudem stellt der BGH besondere Anforderungen an die Angebotswertung. Danach müssen Auftraggeber bei einem offenen System in einem ersten Schritt prognostisch beurteilen, inwiefern die von den Bietern eingereichten Vorschläge den Anforderungen genügen. Je nachdem, in welchem Maße die Lösungsvorschläge Erfolg versprechen, erhält das Konzept in einem zweiten Schritt eine entsprechende Benotung. Mit Blick auf die Dokumentationspflichten ist fraglich, was mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist – die Erstellung einer umfassenden Wertungsmatrix oder die Dokumentation der Angebotswertung?
Was heißt dies nun für die Vergabepraxis? Zwar ist zu begrüßen, dass der BGH den Handlungsspielraum öffentlicher Auftraggeber in Bezug auf den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Wertungssysteme erweitert hat. Allerdings befinden sich Auftraggeber und Bieter letztlich wieder dort, wo sie bereits vor der „Schulnoten-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf standen: Der Einzelfall entscheidet, wie detailliert das Wertungssystem ausgestaltet werden muss. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des BGH zur Schulnotenrechtsprechung nicht die letzte gewesen sein wird.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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