Kommunikation in Vergabeverfahren mit DTVP - Bieterfragen strategisch richtig nutzen und rechtliche Rahmenbedingungen
Kommunikation in Vergabeverfahren: Bieterfragen

Die Whistleblower-Richtlinie im Vergaberecht: Bedeutung für öffentliche Auftraggeber

Die EU-Whistleblower-Richtlinie richtet sich nicht nur an private Unternehmen. Öffentliche Auftraggeber sind genauso betroffen. Mit dem Schutz von Hinweisgebern bezweckt der EU-Gesetzgeber unter anderem, dass die Durchsetzung des Vergaberecht verbessert wird. Daher müssen auch öffentliche Auftraggeber Kanäle für interne Meldungen und ggf. zu ergreifende Folgemaßnahmen einrichten. Was das genau bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.

Hintergrund der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie
Korruption und Betrug kommen häufig nicht ans Licht, weil es an Personen fehlt, die diese Missstände aufdecken. Das ist kein Wunder, denn der Schutz von Hinweisgebern (oder: Whistleblowern) ist oftmals unzureichend. Der Mut, Meldung über einen Verstoß zu machen, wird eher bestraft als honoriert. Die Europäische Kommission sah daher schon 2018 das Erfordernis, einheitliche und klare Schutzmechanismen für Hinweisgeber einzuführen. Ende 2019 konnten sich dann alle beteiligten EU-Institutionen auf die Hinweisgeberschutzrichtlinie (EU) 2019/1937 einigen. Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, die darin enthaltenen Bestimmungen bis 17. Dezember 2021 in nationales Recht umsetzen. Deutschland hat es allerdings bisher nicht geschafft, ein Hinweisgeberschutzgesetz zu verabschieden. Die Ampelkoalition hat es sich aber zum Ziel gemacht, im ersten Halbjahr 2022 zumindest einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Richtlinie in deutsches Recht übertragen wird.

Von der Whistleblower-Richtlinie erfasste Rechtsbereiche
Verstöße gegen bestimmte Bereiche des Unionsrechts fallen unter die Hinweisgeberrichtlinie. Dazu zählen Meldungen im öffentlichen Auftragswesen, aber auch im Bereich des Umwelt-, Daten- oder Verbraucherschutzes. Auftragsvergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat den Anwendungsbereich erweitern und die hohen Standards der Richtlinie auch auf andere Bereiche anwenden.

Wen schützt die Hinweisgeberrichtlinie?
Die Hinweisgeberrichtlinie schützt ausschließlich natürliche Personen. Wer im privaten oder öffentlichen Sektor tätig ist und im beruflichen Zusammenhang Informationen erlangt, die für einen Verstoß gegen Unionsrecht sprechen, fällt in den Schutzbereich. Dieser erstreckt sich nicht nur auf aktuelle Mitarbeiter, sondern umfasst auch ausgeschiedene Mitarbeiter, Bewerber und Verwandte des Hinweisgebers.

Der Hinweisgeber muss „hinreichenden Grund zur Annahme [gehabt haben], dass die gemeldeten Informationen […] der Wahrheit entsprachen“. Wer also wissentlich eine falsche Meldung abgibt, kann sanktioniert werden und genießt keinen Schutz.

Fällt der Hinweisgeber in den Schutzbereich, ist er vor Repressalien geschützt. Das heißt, ausgeschlossen sind Kündigung oder Suspendierung, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, aber auch die Versagung einer Beförderung. Der Hinweisgeber darf auch keinen Disziplinarmaßnahmen oder finanziellen Sanktionen ausgesetzt werden. Mobbing, Rufschädigung und Diskriminierung sind ohnehin, aber auch aufgrund des Whistleblowings verboten.

Was bedeutet das für öffentliche Auftraggeber?
Gemeinden ab 10.000 Einwohnern und öffentliche Auftraggeber mit mindestens 50 Arbeitnehmern müssen Kanäle für interne Meldungen und Folgemaßnahmen einrichten.

Außerdem sind öffentliche Auftraggeber zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

  • Es ist intern eine unparteiische Person oder Abteilung zu bestimmen, die für den Erhalt der Meldungen und deren Nachverfolgung zuständig ist. Alternativ kann der interne Meldekanal an eine externe Stelle ausgelagert werden.
  • Es sind Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen einzurichten. Dazu zählt, dass die Stichhaltigkeit von Meldungen zu prüfen und ggf. Nachforschungen anzustellen sind.
  • Es muss schriftliche und/oder mündliche Meldung möglich sein.
  • Hinweisgebern ist der Eingang ihrer Meldung innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten sind sie über die ergriffenen Maßnahmen, den Stand der internen Ermittlungen und deren Ergebnis zu informieren.
  • Klare und leicht zugängliche Informationen über das Verfahren für externe Meldungen an die zuständigen Behörden sind zu erteilen.

Darüber hinaus ist es Aufgabe der öffentlichen Auftraggeber, die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der in der Meldung erwähnten Dritten sicherzustellen.

Folgen für die Praxis
Die Whistleblower-Richtlinie ist neben anderen Compliance-Anforderungen erneut eine Herausforderung für (öffentliche) Unternehmen und Auftraggeber. Ihre Umsetzung verlangt umfangreiche organisatorische Maßnahmen, auf die Sie sich schnellstmöglich vorbereiten sollten.

Mit dem Hinweisgeberdienst der Bundesanzeiger Verlag GmbH haben Sie die Möglichkeit, einen rechtssicheren Meldekanal zur Verfügung zu stellen. Informieren Sie sich schnell und einfach unter https://www.hinweisgeberportal.de.

Lesen Sie außerdem in „comply. – Fachmagazin für Compliance-Verantwortliche“ regelmäßig alles Wichtige zum Thema Whistleblowing und halten Sie sich zu den Entwicklungen auf dem Laufenden.
von Marieke Stöcker-Pritz, LL.M., Reguvis Fachmedien GmbH

 

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Die richtige Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern (Vergabestellen), insbesondere die zielgerichtete und erfolgsorientierte Kommunikation in einem Vergabeverfahren, wird von Unternehmen (Bietern) vielfach unterschätzt. Dabei sind Vergabeunterlagen häufig wirklich unverständlich, ungewollt lückenhaft oder individuell auslegungsbedürftig.

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