Taucherarbeiten nach DGUV V40 / Wichtige Regularien zu Ausschreibungs- und Vergabekriterien

VERBAND DEUTSCHER TAUCHEREI- UND BERGUNGSBETRIEBE e.V.

Wir nehmen ein aktuelles Thema zum Anlass, Sie in Zusammenarbeit mit der BG BAU und der BG Verkehr über die rechtlichen Vorschriften zu informieren, die bei Ausschreibungen, Vergabe und Durchführung von Taucherarbeiten zwingend zu beachten sind.
Der Verband Deutscher Taucherei- und Bergungsbetriebe VDTB e.V. wurde in jüngster Zeit über einige Fälle informiert, in denen Unterwasser-Bauwerksbegutachtungen z.B. an Talsperren oder Hafenanlagen von sogenannten „Wissenschaftstauchern“ oder an Brücken von Rettungstauchern ausgeführt wurden.

Dieses Vorgehen ist nicht zulässig und bedarf aus unserer Sicht einer deutlichen Klarstellung.
Im Folgenden haben wir die Fakten und bindenden Vorschriften für die Durchführung von Unterwasserarbeiten zusammengefasst, um ein besseres Verständnis hierfür zu schaffen:

  • Zunächst ist festzuhalten, dass in der Taucherei zwischen Berufstauchern, Forschungstauchern und Sporttauchern unterschieden wird. An dieser Stelle sei deutlich gesagt, dass es den Begriff „Wissenschaftstaucher“ per Definition nicht gibt.
  • Ferner fallen grundsätzlich alle „Arbeiten“ Unterwasser in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift „Taucherarbeiten“ (DGUV Vorschrift 40) und dürfen nur von
    Tauchern ausgeführt werden, die gem. Anhang 1 der DGUV Vorschrift 40 über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von
    Taucherarbeiten verfügen. Die Kenntnisse sind im Anhang der UVV „Taucherarbeiten“ zusammengefasst und bedürfen einer ca. 2-jährigen Fortbildung mit dem IHK
    Abschluss Geprüfter Taucher / Geprüfte Taucherin (nach TauchPrV 2000) oder eine vergleichbare Qualifikation (durch die IHK FOSA bestätigt).
  • Berufstaucher sind durch Ihre zweijährige Fortbildung dafür qualifiziert, alle gängigen Arbeiten unter Wasser unter Anwendung und Beachtung der DGUV Vorschrift 40
    auszuführen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass normale Rettungstaucher ohne entsprechende Zusatzqualifikation ebenfalls nicht unter die genannten Geltungsbereiche fallen. Forschungstaucher sind von der DGUV Vorschrift 40 ausdrücklich ausgenommen (§ 1 (2) DGUV Vorschrift 40), für sie gilt ein separates Regelwerk (DGUV Regel 101-023). Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regel keine Anwendung auf Taucherarbeiten, Tauchen in Hilfsleistungsunternehmen (u.a. DLRG, Wasserwacht, THW), bei der Feuerwehr und der Polizei findet.
    Im Anwendungsbereich der Regel für das Forschungstauchen steht: „Diese Regel … findet Anwendung auf alle Taucheinsätze bei Forschungseinsätzen und bei Taucheinsätzen mit wissenschaftlicher Zielsetzung. Hierzu zählen z.B. Taucheinsätze in wissenschaftlichen Einrichtungen, in Einrichtungen aus den Feldern Natur- und Denkmalschutz, Taucheinsätze im Bereich Journalismus und Archäologie, Taucheinsätze im Rahmen von Studien und Examensarbeiten sowie freiberufliche Taucheinsätze mit wissenschaftlicher Zielstellung“.
  • Sporttaucher sind an dieser Stelle zwangsläufig erst einmal nicht weiter zu betrachten.

Es ist daher festzuhalten, dass die Ausschreibende Stelle in ihren Ausschreibungs- und Vergabekriterien die Taucherarbeiten hinreichend genau beschreiben muss. D. h., dass sich tatsächlich nur die Unternehmen bewerben und beauftragt werden können, die dieses Profil, auf Grundlage der UVV „Taucherarbeiten“, erfüllen. Alle anderen Unternehmen würden bei der Ausführung dieser Taucherarbeiten gegen die Unfallverhütungsvorschrift verstoßen. Es ist weiter anzumerken, dass diese Vorauswahl auch im Sinne der Baustellenverordnung ist. Taucherarbeiten sind laut Anhang II besonders gefährliche Arbeiten. Sofern der Staat keine andere Vorschrift / Regel für die Taucherarbeiten zur Verfügung stellt, kann nur die Einhaltung der UVV „Taucherarbeiten“ die Grundlage der Arbeiten sein.

Firmen, die mit Forschungstauchern oder sogar Sporttauchern Arbeiten anbieten, die üblicherweise von Berufstauchern auszuführen sind und für die eindeutig die Unfallverhütungsvorschrift „Taucherarbeiten“ gilt, arbeiten gesetzeswidrig und haben für die Nichteinhaltung von Unfallverhütungsvorschriften mit empfindlichen Bußgeldern zu rechnen. Der Aspekt der Wettbewerbsverzerrung gegenüber Tauchunternehmen mit Berufstauchern ist selbsterklärend und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Uns als Verband Deutscher Taucherei- und Bergungsbetriebe ist es wichtig, auch unter dem Aspekt des Generationenwechsels, wieder ein größeres Bewusstsein für die Arbeiten unter Wasser zu schaffen. Handwerklich anspruchsvolle Arbeiten (z.B. Schweißen, Brennen, Reinigen mit HD, Bergungen, Montage, Inspektionen, Aufmaß etc.) führt ein Taucher auf sich alleine gestellt Unterwasser aus, wobei der Rest der Tauchergruppe an der Oberfläche dem Taucher zuarbeitet und für seine Sicherheit mit verantwortlich ist. Mit dem Arbeiten unter Wasser sind ganz andere Herausforderung und größere Gefahren verbunden, sodass jeder Einsatz individuell zu betrachten ist und Sicherheitsmaßnahmen, Spezialausrüstung und Gefährdungsbeurteilungen dazugehören.

Wir bitten Sie diese Vorgaben unbedingt zu beachten und uns gerne zu kontaktieren, sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Ihnen ggf. selbst Fälle bekannt sind, bei denen Unterwasserarbeiten, offensichtlich nicht von geprüften Tauchern ausgeführt wurden.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Der Vorstand des VDTB: Herr Danny Schmidt, Herr Hannes Schade, Frau Jennifer Mayer

März 2024 | vorstand@vdtb.com
Sitz: Schleusenstraße 22a | 26382 Wilhelmshaven

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