Vergabebeschleunigungsgesetz tritt in Kraft
Es ist so weit! Am 1. Juli 2026 tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. So wurde es am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 137) verkündet.
Nach längeren Beratungen hatte der Bundestag das Gesetz am 23. April 2026 beschlossen und damit dem Regierungsentwurf in modifizierter Fassung zugestimmt. Zentrale Regelungsinhalte des Regierungsentwurfs waren nicht geändert worden. Der Bundesrat hatte das Gesetz am 8. Mai 2026 angenommen.
Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen sollen im Folgenden zusammenfassend dargestellt werden:
Einfachere und schnellere Vergabeverfahren
Die Leistungsbeschreibung muss künftig nicht mehr „eindeutig und erschöpfend“ sein, sondern nur noch „eindeutig“ (§ 121 GWB n.F.). Freilich muss nach wie vor sichergestellt werden, dass den Unternehmen ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um vergleichbare Angebote erstellen zu können. Intention des Gesetzgebers ist, dass die Streichung Auftraggeber dazu ermutigen solle, vermehrt funktionale Leistungsbeschreibungen bzw. mehr Funktionsanforderungen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Regelung in der Beschaffungspraxis überhaupt zu Lockerungen der Anforderungen führen kann.
Künftig kommt Eigenerklärungen zum Nachweis der Eignung eine weitaus stärkere Bedeutung zu. Konkrete Nachweise sollen nur von „aussichtsreichen Bietern/Bewerbern“ verlangt werden (§ 122 Abs. 3 GWB n.F.). Flankiert wird dies dadurch, dass Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung auch den Zeitpunkt angeben müssen, wann welche Unterlagen vorzulegen sind (§ 48 Abs. 1 VgV n.F.). Damit wird der administrative Aufwand nicht nur für Bieterunternehmen deutlich eingeschränkt.
Wie bereits im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt künftig für offene Verfahren grundsätzlich eine geänderte Prüfungsreihenfolge: Bei offenen Verfahren soll die Eignungsprüfung in aller Regel am Ende der Angebotsprüfung stehen (§ 42 VgV n.F.).
Im Zuge der Beratungen wurde eine für Vergabestellen relevante Regelung „neu“ aufgenommen. Danach kann bei elektronisch eingereichten Angeboten im Rahmen der Angebotswertung auf das Vier-Augen-Prinzip verzichtet werden, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind (§ 55 VgV n.F.).
Höhere Wertgrenzen
Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, wurde § 55 BHO dahingehend geändert, dass Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 € netto künftig per Direktauftrag vergeben werden können.
Parallel dazu wurden die Wertgrenzen zur verpflichtenden Abfrage des Wettbewerbsregisters wie auch zur Meldung an die Vergabestatistik auf 50.000 € angehoben (§ 6 WRegG n.F.; § 2 VergStatVO n.F.).
Losvergabe und Mittelstandsschutz
Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt bestehen, wurde nunmehr aber in einen neuen § 97a GWB überführt. Auch die Ausnahmen, die eine Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulassen, bleiben erhalten.
Eine Gesamtvergabe wird darüber hinaus bei der Realisierung dringlicher, aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierter Infrastrukturvorhaben nunmehr schon dann möglich sein, wenn deren geschätzter Auftragswert das Zweifache des Schwellenwerts aus § 106 Abs. 2 GWB n.F. erreicht oder überschreitet (im Regierungsentwurf: Zweieinhalbfache). Zudem wird der Anwendungsbereich „zeitlicher Gründe“ auf „Verkehrsinfrastruktur“ erstreckt, sofern auch hier das Zweifache des relevanten Schwellenwerts erreicht oder überschritten wird. Ohne dass es dabei auf die Finanzierung aus dem Sondervermögen ankäme, werden davon Eisenbahninfrastruktur, Bundesfern- und Bundeswasserstraßen und Flugplätze erfasst.
Ausweislich der Begründung können Dringlichkeit bzw. zeitliche Gründe in diesem Sinne vorliegen, wenn ohne Durchführung des Infrastrukturvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist (BT-Drs. 21/5525, S. 55).
Diese Erweiterung der Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz soll bis zum 30. September 2027 evaluiert werden.
Zum Schutz des Mittelstands wird der Auftraggeber ermächtigt, bei Gesamtvergaben Auftragnehmer zu verpflichten, die Interessen von KMU bei Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen.
Eine Stärkung von KMU sowie von jungen Unternehmen soll darüber hinaus auch bei der Ausgestaltung von Vergabeverfahren stärker einbezogen werden. So sollen im Rahmen der Eignungskriterien und -nachweise Belange dieser Unternehmen berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 VgV n.F.). Zudem können junge Unternehmen herkömmliche Eignungsnachweise durch Alternativen ersetzen (§ 45 Abs. 5 VgV n.F.). Darüber hinaus sollen in geeigneten Fällen explizit auch junge Unternehmen und KMU zur Angebotsabgabe in Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmeantrag aufgefordert werden (§ 17 Abs. 5 VgV n.F.).
Digitale Souveränität, Cyber-Sicherheit und klimafreundliche Beschaffung
Neben den bereits (im Referentenentwurf) vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen (§ 107 GWB) des Grenzschutzes, der Terrorbekämpfung, der nachrichtendienstlichen Tätigkeit, der Verschlüsselung und der militärischen Infrastruktur wurden zusätzlich Cyber-Sicherheit und digitale Souveränität aufgenommen.
Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass auch diese Aspekte unter die Definition der wesentlichen Sicherheitsinteressen i. S. d. Art. 346 Abs. 1 AEUV fallen können, soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder der Integrität von Daten oder Systemen erforderlich ist. Ist dies der Fall, kann eine Ausnahme vom Vergaberecht geboten sein (BT-Drs. 21/5525, S. 55).
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, Belange der Versorgungssicherheit und der digitalen Souveränität als Ausführungsbedingungen (§ 128 Abs. 2 GWB n.F.), respektive Aspekte der digitalen Souveränität auch als Zuschlagskriterien, zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VgV n.F.).
Die Verordnungsermächtigung des § 113 GWB wird so angepasst, dass Mindeststandards hinsichtlich der Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement aufgestellt werden können. Von der Ermächtigung soll bis zum 30. Juni 2027 Gebrauch gemacht werden.
Rechtsschutz
Verbindlich geregelt ist nunmehr, dass Nachprüfungsverfahren in „elektronischer“ Form durchgeführt werden können, ebenso wie die Möglichkeit besteht, dass bestimmte (Neben-)Entscheidungen allein durch den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer getroffen werden können. Zudem wird „ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- und Beschwerderechts“ zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags führen können. Und, sofern zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies gebieten, führt eine de-facto-Vergabe nicht mehr zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Vertrags.
Trotz umfangreicher Kritik am Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer wurde der Regierungsentwurf auch diesbezüglich unverändert angenommen (§ 173 Abs. 1 GWB n.F.).
Kürzlich, am 18. Mai 2026, hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (Az: VII-Verg 6/26) jedoch die entsprechende – bereits geltende – Regelung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (§ 16 Abs. 1 BwBBG) dem BVerfG zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt und zudem angekündigt, dass dies auch in weiteren Vergabenachprüfungsverfahren notwendig werden könnte. Denn: Nach Auffassung des Vergabesenats verstößt die Regelung gegen die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG festgeschriebene Garantie des effektiven Rechtsschutzes, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG).
Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Regelung beurteilen wird; sofern das BVerfG insoweit die Bedenken des OLG Düsseldorf teilt, dürfte dies auch Auswirkungen für § 173 GWB n.F. haben.
Erstes Resümee
Ist es ein großer Wurf? Derzeit muss diese Frage mit „Nein“ beantwortet werden. In der Vergabepraxis werden die Änderungen nur bedingt zu Vereinfachungen führen. Allerdings waren die Handlungsspielräume des Gesetzgebers durch das europäische Vergaberecht auch reglementiert. Bei der angestrebten Neufassung der UVgO stellt sich die Situation anders dar. Hier wird sich zeigen, wie ernst das Entbürokratisierungsversprechen gemeint war.
Aber ein Schritt in die richtige Richtung ist das Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz allemal. Von daher werden in künftigen Beiträgen einzelne Aspekte des Gesetzes noch gesondert und vertieft besprochen werden.
Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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