Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige öffentliche Beschaffung: Ein Schritt vor, zwei Schritte zurück?
Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen (Drs. 21/5525). Nachdem das Gesetz am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. 2026 I Nr. 137), ist es am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt.
Angesichts der drängenden Nachhaltigkeitsthemen unserer Zeit (Klimawandel, Notwendigkeit von Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft, Verlust der Biodiversität, soziale Ungerechtigkeit, unmenschliche Arbeitsbedingungen in Produktionsketten und viele mehr) hätte es nahegelegen, das Thema nachhaltige öffentliche Beschaffung in diesem Zuge zu stärken.
Regelungen für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung im Vergabebeschleunigungsgesetz
Der Blick in das Gesetz zeigt: Gerade einmal zwei ausdrücklich auf nachhaltige Beschaffung bezogene, inhaltliche Änderungen sind vorgesehen:
- In § 113 GWB ist eine neue Verordnungsermächtigung geregelt (Nr. 9): „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung […] verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement.“ In der Gesetzesbegründung (Drs. 21/1934) heißt es, klimafreundliche Leistungen seien insbesondere mit geringeren Treibhausgasemissionen in der Nutzungs- oder in der Herstellungsphase verbunden. Die Änderung solle insbesondere „die Schaffung von Leitmärkten als ein marktgerechtes Instrument stärken“. Ob und wie sich diese Verordnungsermächtigung auswirken wird, muss sich zeigen.
- 28 Abs. 1 VgV wurde um folgenden Satz ergänzt (eine inhaltlich entsprechende Ergänzung ist auch in § 26 SektVO erfolgt): „Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.“ Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine wirkliche Änderung, sondern um eine reine Klarstellung, denn eine Markterkundung konnte schon immer selbstverständlich auch soziale und umweltbezogene Aspekte umfassen.
Diese Änderungen sind zwar gut, aber überschaubar, wenn man bedenkt, dass sich die öffentliche Konsultation, die im Jahr 2023 zur Transformation des Vergaberechts durchgeführt wurde, in zwei von fünf Aktionsfeldern mit nachhaltiger Beschaffung befasste.
Regelungen für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung im Vergabetransformationsgesetzentwurf aus September 2024
Der Referentenentwurf der vorherigen Regierung, aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, für das Vergaberechtstransformationsgesetz aus September 2024 sah entsprechend noch eine Stärkung der Verbindlichkeit einer sozial und umweltbezogen nachhaltigen Beschaffung vor. Hierzu war insbesondere die Einführung eines neuen § 120a GWB vorgesehen, der nach der Begründung zum Referentenentwurf aus 2024 eine Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Aspekte im Vergabeverfahren verbindlicher als bisher, zugleich aber einfach und praxistauglich ausgestalten und den Auftraggebern einen hinreichenden Spielraum bei der Ausgestaltung von Vergabeverfahren gewähren wollte.
Hierzu sollte eine allgemeine Soll-Vorgabe in § 120a GWB eingeführt werden, durch die mindestens ein soziales oder umweltbezogenes Kriterium bei der Leistungsbeschreibung oder auf einer anderen Verfahrensstufe (Wahl der Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Ausführungsbedingungen) berücksichtigt werden sollte.
Für eine bessere Anwendbarkeit in der Praxis wurden umweltbezogene und soziale Kriterien in der Norm definiert (§ 120a Abs. 2 und 3 GWB). Hierzu wurden in nicht abschließenden Aufzählungen mögliche, im Vergabeverfahren zu fordernde Eigenschaften, Herstellungs-, Erbringungs-, Ausführungs- oder Entsorgungsbedingungen der zu beschaffenden Waren, Bau- und Dienstleistungen aufgezählt. Die genannten Eigenschaften stammten dabei hinsichtlich der umweltbezogenen Aspekte insbesondere aus etablierten gesetzlichen Vorgaben zum Klima- und Umweltschutz, wie dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Bundes-Klimaschutzgesetz und sollten – soweit möglich – den gesamten Lebenszyklus des Beschaffungsgegenstandes in den Blick nehmen, beispielsweise durch Berücksichtigung der Kosten der verursachten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Leistung („CO2-Schattenpreis“). Die Aufzählung hinsichtlich der sozialen Aspekte orientierte sich an Anlage 9 zur Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen und bezog sich insoweit auf bereits etablierte Anhaltspunkte zur statistischen Erfassung von sozialer Nachhaltigkeit, ergänzt wurde die Aufzählung um den Aspekt des fairen Handels sowie den Einsatz sozialer Innovationen im Sinne der „Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen“ der Bundesregierung.
Zusätzlich sollte mit § 120a Abs. 4 GWB eine Liste mit besonders für die sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung geeigneten Beschaffungsgegenständen in allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung) angelegt werden. Für diese Leistungen sollte die Berücksichtigung jedenfalls eines sozialen bzw. umweltbezogenen Kriteriums bei der Beschaffung verpflichtend werden (z.B. für Textilien, Holzprodukte). Dabei war in § 120a Abs. 5 GWB ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Auswahl der Leistungen, die auf diese Liste genommen werden sollten, zu berücksichtigen wäre, ob die Einhaltung der Vorgaben bei der Beschaffung der betreffenden Leistung für die öffentlichen Auftraggeber mit vertretbarem Aufwand möglich ist und welche Bedeutung eine sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung gerade dieser Leistungen für die Förderung sozialer und umweltbezogener Nachhaltigkeit insgesamt hätte.
Außerdem sollte die Negativliste aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima), die Leistungen aufführt, die grundsätzlich durch den Bund nicht beschafft werden dürfen (wie Einweggeschirr, Spraydosen mit halogenierten Treibmitteln), durch das Vergabetransformationspaket Einzug in das allgemeine Vergaberecht finden.
Der Referentenentwurf aus 2024 enthielt demnach zwar verschiedene, im Sinne der Nachhaltigkeit wünschenswerte Ansätze für eine Förderung der Verbindlichkeit einer nachhaltigen Beschaffung. Der Entwurf war aber auch kein „großer Wurf“. So wurden etwa der Gebäude- und der Verkehrssektor weitestgehend außen vor gelassen, obwohl dies die Sektoren mit dem größten Handlungsbedarf beim Klimaschutz sind. Selbst in Branchen, in denen es heute schon etablierte Nachhaltigkeitsstandards (durch detailliert ausgearbeitete Handlungsanleitungen, Gütezeichen etc.) gibt, wie die IT- oder Textilbranche, waren kaum harte Verpflichtungen für eine nachhaltige Beschaffung vorgesehen.
Auswirkungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes
Im Vergleich dazu greift das jetzt in Kraft getretene Gesetz sehr kurz. Teils schwächt das Gesetz die nachhaltige Beschaffung im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage sogar, etwa indem die Grenze für die Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung nach Eintragungen im Wettbewerbsregister, etwa zu Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder das Mindestlohngesetz, gemäß § 6 WRegG von EUR 30.000 auf EUR 50.000 angehoben wird. Das Vergabebeschleunigungsgesetz verpasst damit die Chance, mehr Rechtssicherheit und Guidance für eine nachhaltige Beschaffung sowohl zugunsten der Auftraggeber- wie der Anbieterseite zu schaffen und damit auch dem Vorbild anderer Staaten zu folgen, die wesentlich ambitionierter eine nachhaltige Beschaffung vorantreiben. Es fehlt somit vielen Beschaffungsverantwortlichen auf Auftraggeberseite, die motiviert sind, nachhaltig zu beschaffen, weiterhin die nötige Unterstützung und Rückendeckung, dies noch mutiger zu tun, und der Anbieterseite die Sicherheit, dass sich die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren mit nachhaltigen Leistungen lohnen kann und weitere Investitionen in nachhaltige Lösungen auszahlen werden.
Handlungsmöglichkeiten für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung
Das muss aber eine nachhaltige Beschaffung nicht hindern. Denn jedenfalls sieht das Vergabebeschleunigungsgesetz nicht vor, den Spielraum, den das Vergabeverfahren zugunsten einer nachhaltigen Beschaffung schon zuvor vorsah, einzuschränken. Es spricht damit nichts dagegen, jedenfalls die Ansätze, die der Entwurf des Vergabetransformationspakets der Vorregierung aus 2024 vorsah, trotzdem freiwillig zu nutzen (der Download des Entwurfs des Vergabetransformationspakets ist noch immer auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie möglich); sei es durch die unmittelbar Beschaffungsverantwortlichen oder dadurch, dass Teile verbindlich in eine Beschaffungsstrategie der Auftraggeberorganisation aufgenommen werden. Hierfür bieten sich insbesondere folgende Aspekte an:
- Anwendung der Negativliste aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima), die Leistungen aufführt, die grundsätzlich nicht beschafft werden sollen (siehe oben), deren Aufnahme in die AVV Sozial und umweltbezogene nachhaltige Beschaffung (§ 4) beabsichtigt war.
- Orientierung an der geplanten Auflistung von Leistungen mit besonderer Eignung für eine umweltbezogen nachhaltige Beschaffung (§ 2 AVV Sozial und umweltbezogene nachhaltige Beschaffung)
- Orientierung an der geplanten Auflistung von Leistungen mit besonderer Eignung für eine sozial nachhaltige Beschaffung (§ 3 AVV Sozial und umweltbezogene nachhaltige Beschaffung)
Gleichzeitig können andere im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehene Änderungen mittelbar zugunsten der nachhaltigen Beschaffung genutzt werden: Die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge sowie die Aufnahme des neuen § 97a GWB zum Losgrundsatz.
Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge und Erleichterung der Wahl einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
Das Vergabebeschleunigungsgesetz hebt die Wertgrenze für Direktaufträge für öffentliche Aufträge des Bundes (durch eine Änderung von § 55 BHO) sowie für Sozialversicherungsträger (durch eine Änderung von § 22 SVHV) auf EUR 50.000 (netto) an. Für öffentliche Aufträge des Bundes, die an Start-ups erteilt werden sollen und die innovative Lösungen umfassen, wurde die Wertgrenze für Direktaufträge für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen per Verwaltungsvorschriften sogar auf EUR 100.000 netto erhöht (siehe zu den Anforderungen Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung vom 10. Juni 2026, Banz AT 18.06.2026 B4). Zudem wurde für Aufträge des Bundes die Wahl einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erleichtert (siehe zu den Anforderungen Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene vom 10. Juni 2026, Banz AT 18.06.2026 B3 sowie Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung vom 10. Juni 2026, Banz AT 18.06.2026 B4).
Die erhöhten Wertgrenzen und die erleichterte Wahl der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb können, wenn sie sachgerecht genutzt werden, zugunsten einer nachhaltigen Beschaffung wirken:
- Zum einen kann die durch die Änderungen erhoffte Ressourceneinsparung durch die Beschaffungsverantwortlichen genutzt werden, um bei anderen Beschaffungen, bei denen dies lohnenswert und erfolgsversprechend ist, Aufwand in die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu stecken.
- Zum anderen können Beschaffungsverantwortliche bei den Beschaffungen, die zulässig als Direkt-auftrag oder als Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden können, gezielt auf Unternehmen und Lösungen zurückgreifen, die bekanntermaßen hohe Nachhaltigkeitsambitionen umsetzen. Dies können zum Beispiel bisher technisch einmalige nachhaltige Lösungen sein, die unter diesen Voraussetzungen ohne Begründung von Alleinstellungsmerkmalen beschafft werden können, Anbieter, die wegen regionaler Produktionsstätten Transportemissionen sparen oder nachweislich fairere Arbeitsbedingungen einhalten oder Anbieter, die sich intensiv mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit in Lieferketten beschäftigen. Wie auch schon zuvor gilt, dass unabhängig davon der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten ist (wobei der Bundesrechnungshof betont, dass Nachhaltigkeitsaspekte Teil des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes sind), die Anforderungen bei Binnenmarktrelevanz der Beschaffung zu beachten sind und zwischen beauftragten Unternehmen zu wechseln ist.
Aufnahme des neuen § 97a GWB zum Losgrundsatz
Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht die Regelung des Losgrundsatzes in einem neu aufgenommenen § 97a GWB vor. In dieser Vorschrift finden sich die zuvor in § 97 GWB hierzu enthaltenen Regelungen. Zusätzlich wird insbesondere in § 97a Abs. 3 GWB nun ausdrücklich geregelt, dass mehrere Teil- und Fachlose zusammen vergeben werden können, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftragswert das Zweifache des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts erreicht oder überschreitet und das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder zur in § 97a Abs. 4 GWB definierten Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur, Bundesfern-, Bundeswasserstraßen, Flugplätze) gehört.
Dieser erleichterte Weg in eine Ausnahme vom Losgrundsatz kann den Weg ebnen für Beschaffungsmodelle, die darauf abzielen, nachhaltige, insbesondere klimaverträgliche Lösungen für Bauvorhaben zu beschaffen, wie das Wertungsmodell auf Basis eines CO2-Schattenpreises oder das partnerschaftliche Zwei-Phasen-Modell.
Julia Gielen, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Certified Sustainable Procurement Professional, Öffentlicher Sektor, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
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