Angebotsöffnung: Wann das Vier-Augen-Prinzip entfallen kann
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde das Vier-Augen-Prinzip bei der elektronischen Angebotsöffnung an die technischen Möglichkeiten moderner E-Vergabeplattformen angepasst.
Seit dem 1. Juli 2026 kann bei Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung (VgV) auf die Mitwirkung einer zweiten Person verzichtet werden, sofern die elektronisch eingereichten Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar bleiben.
Hintergrund der Neuregelung: Das Vier-Augen-Prinzip stammt aus der Zeit papiergebundener Vergabeverfahren und sollte insbesondere Manipulationen bei der Aufbewahrung und Öffnung verschlossener Angebote verhindern. Bei elektronischen Verfahren übernehmen heute Verschlüsselung, Zeitstempel, Zugriffsprotokolle und revisionssichere Dokumentationen einen wesentlichen Teil dieser Schutzfunktion.
Die Erleichterung gilt allerdings nicht pauschal. Bei oberschwelligen Bauvergaben nach der VOB/A, bei Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit sowie grundsätzlich auch bei vielen Unterschwellenvergaben bleibt das Vier-Augen-Prinzip zunächst bestehen. Zusätzlich sind die internen Vorgaben der jeweiligen Vergabestelle zu beachten.
Für die Praxis bedeutet dies: Vergabestellen sollten vor jeder Angebotsöffnung prüfen, welches Regelwerk gilt und ob die eingesetzte technische Lösung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Wo ein Verzicht zulässig ist, kann die Neuregelung Abläufe vereinfachen und personelle Ressourcen entlasten – ohne Transparenz und Nachvollziehbarkeit preiszugeben.
Eine ausführliche rechtliche Einordnung und Hinweise zur technischen Umsetzung bei den cosinex-Lösungen finden Sie im ursprünglichen Beitrag von Norbert Dippel im cosinex Blog: „Das Vier-Augen-Prinzip nach der Vergabebeschleunigung“.
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