Checkliste: Relevanz und Höhe der Schwellenwerte

Leitfaden Vergaberecht
Formal einwandfreie Angebote abgeben und die Chancen auf den Zuschlag erhöhen

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Grafische Darstellung der Stufen eines Vergabeverfahrens

Grafik: Stufen eines Vergabeverfahrens

1. Einführung

Der öffentliche Auftraggeber muss im Vorfeld einer Beschaffung den voraussichtlichen Auftragswert, also die zu erwartende Gesamtvergütung, die der Auftragnehmer für die Auftragsausführung erhält, realistisch schätzen.

–> Erreicht oder überschreitet das wirtschaftliche Volumen des Auftrags einen bestimmten Schwellenwert, so besteht die Verpflichtung, öffentliche Aufträge europaweit auszuschreiben (mit der Möglichkeit für Bieter, bei Bedarf ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten).

–> Unterhalb dieser Schwellenwerte besteht nur die Verpflichtung zur nationalen öffentlichen Ausschreibung.

  • Bei der Schätzung des Auftragswerts darf der Auftraggeber sich nicht allein von der Absicht leiten lassen, ein EU-weites Vergabeverfahren zu vermeiden.
  • Für die Schätzung des Auftragswertes (= voraussichtliche Gesamtvergütung des Auftragnehmers) ist § 3 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 2 der Sektorenverordnung (SektVO) und § 3 der Vergabeverordnung im Bereich Sicherheit und Verteidigung (VSVgV) sowie § 2 der Verordnung für die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) maßgeblich.
  • Der Auftragswert beruht immer auf einer Prognose des Auftraggebers.
  • Es gilt das Prinzip der Vollständigkeit der Schätzung: Etwaige Auftragserweiterungen oder mögliche Vertragsverlängerungen sind in die Schätzung einzubeziehen; der Wert von Fach- oder Teillosen ist zu addieren, eine künstliche Stückelung darf nicht erfolgen.
  • Darüber hinaus enthält § 3 VgV u.a. Hinweise für die Schätzung des Auftragswertes bei länger laufenden Aufträgen und für Rahmenvereinbarungen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragswert sorgfältig zu schätzen; Grundlage der Schätzung können vor allem Erfahrungswerte der Vergangenheit sein; die Schätzung muss ggf. vor Einleitung des Vergabeverfahrens aktualisiert werden.
  • Nur auf Basis einer ordnungsgemäßen Schätzung darf das Verfahren wegen Unwirtschaftlichkeit aufgehoben werden, wenn z.B. alle abgegebenen Angebote das geschätzte Auftragsvolumen deutlich überschreiten.

2. Die Höhe der Schwellenwerte

LeistungsartSchwellenwerte 2022/23Schwellenwerte ab 1.1.2024
Bauleistungen5.382.000 EUR5.538.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen215.000 EUR221.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden140.000 EUR143.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen nach SektVO431.000 EUR443.000 EUR
Konzessionen5.382.000 EUR5.538.000 EUR
Soziale und besondere Dienstleistungen750.000 EUR750.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Verteidigungs- und Sicherheitsbereich
(Anwendungsbereich VSVgV)
431.000 EUR443.000 EUR

Autoren:

Dr. Angela Dageförde, Rechtsanwältin, www.kanzlei-dagefoerde.de

Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de

Aktualisierung (Stand: 19.02.2020): Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de

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