Binnenmarktrelevanz – ein Nachschlag
Ganz aktuell hat sich der EuGH (Urteil v. 6.10.2016 – C-318/15) noch einmal mit diesem Thema befasst.
Der Gerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, sowie dem Transparenzgebot genügen müssen, sofern an diesen Aufträgen ein „eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse“ besteht.
Ferner bestätigt der Gerichtshof, dass für ein eindeutiges grenzüberschreitendes beispielsweise das Auftragsvolumen in Verbindung mit dem Leistungsort, technische Merkmale und auch Besonderheiten der jeweiligen Leistung sprechen können. Ferner sei ein grenzüberschreitendes Interesse anzunehmen, wenn in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen ernsthafte Beschwerden eingelegt haben.
Allerdings reiche es für die Annahme eines grenzüberschreitenden Interesses nicht aus, dass sich ein grenzüberschreitendes Interesse „nicht ausschließen lasse“, vielmehr müsse es durch konkrete Angaben belegt werden. Daher sahen es die Richter im streitgegenständlichen Verfahren für nicht ausreichend an, wenn zur Bejahung einer Binnenmarkrelevanz „nur“ eine Entfernung des Leistungsorts von 200 km zur nächsten Binnenmarktgrenze und ein Auftragsvolumen von weniger als 25% des Schwellenwertes verwiesen wird. Vielmehr müsse auch hinterfragt werden, ob potentielle Bieter aus anderen Mitgliedstaaten bereit seien, Belastungen und zusätzliche Kosten in Kauf zu nehmen, die zum Beispiel aus den Rechts‑ und Verwaltungsrahmen des Mitgliedstaats des Leistungsorts und sprachlichen Anforderungen resultieren.
Fazit: Es bleibt dabei, dass die Entfernung zur nächsten Binnenmarktgrenze und das Auftragsvolumen wichtige Indikatoren für eine Binnenmarktrelevanz des Auftrags sind. Allerdings müssen weitere Umstände hinzutreten, um im Ergebnis eine Binnenmarktrelevanz bejahen oder verneinen zu können.
Daraus folgt zugleich, dass öffentliche Auftraggeber gehalten sind, die näheren Umstände, wie notwendige Anpassung an Rechts- und Verwaltungsrahmen des Leistungsorts oder sprachliche Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren.
von Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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